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Teilzeitarbeit bezeichnet Arbeitsverhältnisse, in denen Beschäftige mit einer geringeren Stundenzahl arbeitet als andere Arbeitnehmer/innen im gleichen Betrieb bzw. der gleichen Branche. Je nach Tarifvertrag oder betrieblicher Tradition umfasst eine Vollzeittätigkeit ca. eine 40-Stunden-Woche, so dass eine davon nach unten abweichende Arbeitszeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis darstellt.
Auch geringfügig Beschäftigte, sog. Minijobber, sind grundsätzlich normale Teilzeitarbeitskräfte, hier sind lediglich steuerlich und sozialversicherungsrechtlich andere Regelungen anzuwenden.
Nicht alle Teilzeitarbeitsverhältnisse beginnen als solche. Oft sind es sich verändernde Lebensumstände, die in einem Vollzeitarbeitsverhältnis zu dem Wunsch nach einer Verringerung der Arbeitszeit führen.
Den Anspruch, die Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zu verringern, haben neben frisch gebackenen Eltern (BEEG), pflegenden Angehörige (PflegeZG) auch viele sonstige Arbeitnehmer/innen nach § 9a oder § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Auch das Modell Alterszeitzeit gewinnt zunehmend an Beliebtheit.
Sofern Sie ein Teilzeitarbeitsverhältnis haben, eines anstreben oder andersherum den Weg aus der so genannten Teilzeitfalle zurück in ein Vollzeitarbeitsverhältnis suchen, raten wir Ihnen: Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Wir sind Spezialisten im Arbeitsrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung.
Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Ihnen schnell, verständlich und zuverlässig Auskunft darüber zu geben, was einzelne Regelungen bewirken, ob sie wirksam sind und wie Sie im Fall von unwirksamen Klauseln am besten vorgehen.
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