Informationen zur Zeitarbeit

Zeitarbeit ist ein in der Praxis häufig verwandter und gebräuchlicher Begriff, der im Rahmen einer Dreieckskonstellation zwischen einem Arbeitnehmer, einem Verleiher und einem Entleiher die Überlassung von Arbeitnehmern beschreibt. Insoweit werden die Begriffe Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Zeitarbeit synonym verwendet und umschreiben jeweils dieselbe vertragliche Situation. Bei der Zeitarbeit wird der Arbeitnehmer (Leih- bzw. Zeitarbeitnehmer) von seinem Vertragsarbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen. Der Arbeitsvertrag besteht zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher, während zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen wurde. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher besteht grundsätzlich keine vertragliche Verbindung, allerdings wird der überlassene Arbeitnehmer bei der Zeitarbeit in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und unterliegt den Weisungen des Entleihers. Die Befugnisse und Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere im Hinblick auf das Direktionsrecht, sind bei der Zeitarbeit zwischen Verleiher und Entleiher aufgespalten.

Abgrenzung der Zeitarbeit zum Werkvertrag

Die Rechtsgrundlagen der Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Dabei muss die Zeitarbeit zunächst von anderen Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes abgegrenzt werden, welche dem Anwendungsbereich des AÜG nicht unterliegen. Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG liegt zum Beispiel dann nicht vor, wenn ein Unternehmer für einen anderen auf der Basis eines Werkvertrages tätig wird, er dem anderen Unternehmer somit nicht die Überlassung von Arbeitnehmern, sondern die Erstellung eines Werkes schuldet. Auch in diesen Fällen können Arbeitnehmer im Unternehmen des Dritten als Erfüllungsgehilfen ihres Arbeitgebers tätig werden. Im Gegensatz zur Zeitarbeit unterliegen sie jedoch nicht dem Direktions- und Weisungsrecht des Dritten; der Werkbesteller als Dritter kann dem Arbeitnehmer nur solche Anweisungen erteilen, die sich auf die Ausführung des Werkes beziehen. Als Abgrenzungskriterien zwischen der Zeitarbeit und dem drittbezogenen Personaleinsatz im Rahmen eines Werkvertrages kommt es maßgeblich auf die Gewährleistungsverpflichtung, das Unternehmerrisiko, die Vergütungsgefahr, die Organisation der Arbeiten, die Berechnung der Vergütung sowie die Weisungsbefugnis gegenüber den eingesetzten Arbeitskräften an.

Im Jahr 2017 wurde das AÜG reformiert. §§ 1 Abs. 1 S. 5, 9 Abs. 1 Nr. 1 a, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG machen es nun unmöglich, einen “unechten” Werkvertrag mit einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis abzusichern. Die Unterscheidung zwischen echtem Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung ist daher noch wichtiger geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, dass keine für einen Arbeitsvertrag typischen Weisungen wie solche zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit erfolgt sind.

Zeitarbeit und Erlaubnispflicht

Damit im Rahmen der Zeitarbeit ein Missbrauch vermieden wird, unterliegt die Zeitarbeit im Hinblick auf die Zulässigkeit und den, den Arbeitnehmern zu gewährenden Arbeitsbedingungen sehr strengen gesetzlichen Anforderungen nach den Regelungen des AÜG. Die wichtigste gesetzliche Grundlage zur Vermeidung von Missbrauch knüpft an die Zuverlässigkeit des Verleihers an; nicht jeder, der Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung betreiben will, darf dieses. Der Verleiher, der Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung betreiben will, bedarf hierzu grundsätzlich – bis auf wenige, gesetzlich geregelte Ausnahmefälle – einer Erlaubnis durch die Agentur für Arbeit, wobei diese nur erteilt wird, wenn der Verleiher besondere Anforderungen erfüllt. Eine weitere bedeutende Regelung in diesem Zusammenhang ist, dass in dem Fall, wenn der Vertragsarbeitgeber für die Überlassung des Arbeitnehmers an den Entleiher nicht die erforderliche Erlaubnis besitzt, der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zu Stande gekommen gilt (§§ 9, 10 AÜG).

Zeitarbeit und equal pay

Zudem hat der Vertragsarbeitgeber, wenn er bei der Zeitarbeit Arbeitnehmer an einen Dritten überlässt, dem Arbeitnehmer die für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Grundsatz des „equal pay“). Dieses ergibt sich aus den Gründen des § 3 AÜG, wann dem Verleiher die Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) zu versagen ist, und im Übrigen wären nach § 9 AÜG dem „equal pay-Prinzip“ entgegenstehende Arbeitsbedingungen unwirksam. Eine Ausnahme ist nur möglich, sofern im Rahmen der Zeitarbeit ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt; Arbeitnehmer sind insoweit also nicht schutzlos dem in der Regel verhandlungsstärkeren Arbeitgeber “ausgeliefert”, in diesen Fällen wären die Interessen des Arbeitnehmers über eine Verhandlungsmacht der tarifschließenden Gewerkschaft und die Tarifverträge, die Mindestarbeitsbedingungen regeln, abgesichert. Seit der AÜG-Reform im Jahr 2017 darf aber auch dieses Vorgehen grundsätzlich nur noch für 9 Monate praktiziert werden, zulässig sind dann nur noch Abweichungen durch brancheneigene Tarifverträge. Eine weitere Regelung, um bei Zeitarbeit einen Missbrauch zu vermeiden, ist die mit einer Gesetzesänderung ab dem 30.04.2011 in das AÜG eingefügte sogenannte „Drehtürklausel“. Hierüber soll verhindert werden, dass Beschäftigte eines Unternehmens entlassen, als Zeitarbeitnehmer im selben Unternehmen oder bei einem Firmenableger zu schlechteren Bedingungen wieder eingestellt und in den ursprünglichen Betrieb wieder entliehen werden. Wegen der „Drehtürklausel“ ist bei der Zeitarbeit eine abweichende Regelung von Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag nicht wirksam, wenn der Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung bei demselben Entleiher oder bei einem anderen konzernangehörigen Unternehmen wie der Entleiher beschäftigt war.

 

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