Was ist die Wahl des Betriebsrats?

Die Wahl des Betriebsrats beschreibt die rechtliche Möglichkeit der Arbeitnehmer, eine innerbetriebliche Interessenvertretung wählen zu können. Geregelt ist die Wahl des Betriebsrats in § 14 BetrVG. Danach unterteilt sich die Wahl des Betriebsrats in die Grundsätze zur Durchführung der Wahl des Betriebsrats (Abs. 1 und 2) und in das Wahlvorschlagsrecht (Abs. 3 bis 5). Die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Wahl des Betriebsrats werden gem. § 126 BetrVG durch die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO) konkretisiert.

Welche Grundsätze zur Wahl des Betriebsrats gelten?

Für die Wahl zum Betriebsrat gelten nicht nur die in § 14 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich genannten Wahlrechtsgrundsätze, sondern darüber hinaus alle demokratischen Wahlrechtsgrundsätze. Das bedeutet, die Wahl zum Betriebsrat unterliegt den Wahlrechtsgrundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.

Welches Wahlverfahren gilt für die Wahl des Betriebsrats?

Das Wahlverfahren zur Wahl des Betriebsrats ist davon abhängig, aus wie vielen Sitzen der Betriebsrat besteht. Soll ein Betriebsrat bestehend aus drei Mitgliedern gewählt werden, und werden zwei oder mehr gültige Vorschlagslisten eingereicht, erfolgt die Wahl des Betriebsrats nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl, § 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Verhältniswahl ist eine Listenwahl, wobei die Verteilung der Sitze im Betriebsrat nach dem d´Hondt´schen Höchstzahlverfahren erfolgt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann erfolgt die Wahl des Betriebsrats nach den Grundsätzen einer Mehrheitswahl, § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Danach ist derjenige zum Betriebsrat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

Wie kommen die Wahlvorschläge für die Wahl des Betriebsrats zustande?

Zur Wahl des Betriebsrats kann nach § 14 Abs. 3 – 5 BetrVG nur derjenige Arbeitnehmer zugelassen werden, der auf einer Wahlvorschlagsliste namentlich benannt ist. Berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen, sind nach § 14 Abs. 3 BetrVG alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Diese Wahlvorschläge sind grundsätzlich schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Ausnahmsweise können auch mündliche Wahlvorschläge angenommen werden, wenn die Wahl zum Betriebsrat nach dem vereinfachten Verfahren nach §§ 14a, 17a BetrVG abläuft. Für die Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer eingereicht werden, ist nach § 14 Abs. 4 BetrVG zusätzlich ein bestimmtes Quorum zur Unterstützung der Wahlvorschläge erforderlich. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist die Unterstützung eines Wahlvorschlags von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten (relatives Quorum), mindestens jedoch drei wahlberechtigten Arbeitnehmern notwendig. In jedem Fall ausreichend sind die Stützunterschriften nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, wonach 50 Wahlberechtigte (absolutes Quorum) den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

Die Einreichung eines Wahlvorschlags für die Wahl zum Betriebsrat durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfordert nach § 14 Abs. 5 BetrVG lediglich die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch zwei per Satzung oder Einzelvertretungsmacht ausgestattete Beauftragte.

 

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