Informationen zur Verringerung der Arbeitszeit

Bei einer Änderung der geschuldeten Arbeitsleistung in der Form, dass der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung verkürzt wird, spricht man von einer Reduzierung bzw. Verringerung der Arbeitszeit. Die Verringerung der Arbeitszeit hat in der Regel auch zur Folge, dass sich im Verhältnis der Verringerung der Arbeitszeit auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Vergütung als Gegenleistung verkürzt. Den Vertragsparteien stehen für die Verringerung der Arbeitszeit unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Der unproblematische Weg, jedenfalls wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sind, erfolgt über eine einvernehmliche Vertragsänderung. Es unterliegt der Vertragsfreiheit und dem freien Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Parteien des Arbeitsvertrages, den Umfang der Arbeitsleistung und damit auch die Arbeitszeit frei zu vereinbaren. Wenn eine Vertragspartei hiermit jedoch nicht einverstanden sein sollte, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einseitig eine Verringerung der Arbeitszeit herbeigeführt werden.

Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit

Gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Voraussetzung für die Verringerung der Arbeitszeit ist zunächst, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber hat gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG der vom Arbeitnehmer gewünschten Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und der Verteilung der Arbeitszeit nach den Vorstellungen des Arbeitnehmers zu entsprechen, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein solcher Grund, der der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen könnte, liegt insbesondere vor, wenn dadurch Organisation, Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt bzw. unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

Verfahren bei Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit

Wenn ein Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt, muss er dies spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen. Bei der Geltendmachung soll der Arbeitnehmer auch die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. An dieses Verlangen des Arbeitnehmers soll sich eine Verhandlungsphase anschließen, in der die Arbeitsvertragsparteien die vom Arbeitnehmer begehrte Verringerung der Arbeitszeit erörtern sollen mit dem Ziel, hierüber eine Vereinbarung zu treffen (Vereinbarungslösung). Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Verhandlungsphase zu keiner Einigung kommen und der Arbeitgeber beabsichtigt, der Arbeitszeitverkürzung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe nicht zu entsprechen, dann muss er dieses dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit schriftlich mitteilen. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt, die Verringerung der Arbeitszeit wird gesetzlich fingiert.

Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit

Einen speziell geregelten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Voraussetzungen und Verfahren für diesen Anspruch gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf Verringerung der Arbeitszeit ähneln dem (allgemeinen) Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG. Wesentlicher Unterschied des besonderen Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit gegenüber dem allgemeinen Verringerungsanspruch ist, dass durch den speziellen Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit während der Elternzeit die Arbeitszeit nicht auf unbestimmte Zeit, sondern lediglich für die Dauer der Elternzeit verringert wird und auch, dass bei einer nicht fristgemäßen Ablehnung durch den Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit nicht gesetzlich fingiert wird. Zudem gelten im Vergleich zu dem allgemeinen Anspruch abweichende Fristen. Der Arbeitnehmer, der während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit nach den Bestimmungen des BEEG begehrt, muss dieses 7 Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen; der Arbeitgeber wiederum muss, wenn er dem nicht entsprechen will, den Antrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Antrags mit schriftlicher Begründung ablehnen.

Der gesetzliche Anspruch auf Brückenteilzeit

Ab dem 01.01.2019 besteht für Arbeitnehmer/innen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der so genannten Brückenteilzeit, also eines befristeten Rechts auf Verringerung der Arbeitszeit. Hierzu wird ein neuer § 9a TzBfG eingefügt. Hiernach steht Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt ein Anspruch zu, die eigene Arbeitszeit für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre zu verringern. Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bereits eine im Gesetz bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern (hier sind verschiedene Stufen geregelt) ihre Arbeitszeit verringert haben.

Änderungskündigung zur Verringerung der Arbeitszeit

Dem Arbeitgeber steht im Gegensatz zu dem Arbeitnehmer kein gesetzlich geregelter Anspruch zur einseitigen Verringerung der Arbeitszeit zu. Praktisch wichtigstes Instrument für den Arbeitgeber zur Verringerung der Arbeitszeit ist eine so genannte Änderungskündigung. Unter einer Änderungskündigung versteht man eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet. Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf die Verringerung der Arbeitszeit als Änderung der Arbeitsbedingungen einer sozialen Rechtfertigung (personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe); auch muss der Arbeitgeber sämtliche Einschränkungen beachten, die für eine “normale” Beendigungskündigung gelten. Aber auch dann, wenn die ausgesprochene Änderungskündigung zur Verringerung der Arbeitszeit wirksam sein sollte, kann der Arbeitgeber dadurch nicht einseitig ohne jegliche Mitwirkung des Arbeitnehmers eine Verringerung der Arbeitszeit herbeiführen, da der Arbeitnehmer frei darüber entscheiden kann, wie er sich zu dem Änderungsangebot positioniert.

 

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