Was ist unter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit zu verstehen?

Das Thema Urlaub und Arbeitsunfähigkeit beinhaltet alle Fragen, die sich aus einem zeitlichen Zusammentreffen von der Inanspruchnahme des gesetzlichen und ggf. zusätzlich vertraglichen Urlaubs nach § 3 Abs. 1 BUrlG bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit ergeben. Zu einer Kollisionslage von Urlaub und Arbeitsunfähigkeit kann es kommen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub beantragt hat, dieser vom Arbeitgeber bewilligt wurde, der Arbeitnehmer seinen Urlaub angetreten hat und während dieses Zeitraums arbeitsunfähig wird.

Was ist zu tun, wenn während des Urlaubs eine Arbeitsunfähigkeit eintritt?

Tritt während der Inanspruchnahme des Urlaubs eine Erkrankung ein, durch die der Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, dann sollte er seinem Arbeitgeber diesen Umstand nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) mitteilen. Zwar ist der Arbeitnehmer nicht zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, jedoch sollte er sich genauso verhalten, als sei die Arbeitsunfähigkeit während der regulären Arbeitszeit gem. § 5 Abs. 1 EntgFG eingetreten, um zu verhindern, dass Urlaubstage auf eine Krankheit angerechnet werden. Da § 5 BUrlG nicht auf das zeitliche Zusammentreffen von Urlaub und Arbeitsunfähigkeit anwendbar ist, ist dessen Mitteilung auch nicht an eine Frist gebunden. Das bedeutet, dass die Mitteilung darüber, dass im Urlaub eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist bis zum Ende des bewilligten Urlaubs erfolgen kann.

Was ist mit dem Urlaubsanspruch, wenn im Urlaub Arbeitsunfähigkeit eintritt?

Treffen ein bewilligter Erholungsurlaub und eine Erkrankung zusammen, so ist nach § 9 BurlG die Anzahl der durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub anzurechnen. Dies hängt damit zusammen, dass der gesetzliche Zweck, die Erholung des Arbeitnehmers, während des Urlaubs nicht eintreten kann, wenn er während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt ist. Dementsprechend verdrängt die Arbeitsunfähigkeit den Urlaub und führt dazu, dass die ursprünglich beantragten Urlaubsansprüche weiterhin bestehen. Jedoch ist der Arbeitnehmer in keinem Fall berechtigt, im Wege der sog. Selbstbeurlaubung den ursprünglich genehmigten Urlaub um die Tage der Arbeitsunfähigkeit zu verlängern.

 

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