Was ist eine Unternehmerentscheidung?

Arbeitsrechtlich einzuordnen ist eine Unternehmerentscheidung bzw. eine unternehmerische Entscheidung in das System der Kündigungsgründe im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung wegen “dringender betrieblicher Erfordernisse”, für welche die Unternehmerentscheidung dann von maßgeblicher Bedeutung ist, bezeichnet man auch als betriebsbedingte Kündigung. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen betriebsbedingten Kündigung ist unter anderem, dass zunächst durch eine Unternehmerentscheidung als Willensakt des Arbeitgebers die Beschäftigungsmöglichkeit für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfallen ist. Unternehmerentscheidungen können vielfältig sein und sich auf Rationalisierungsmaßnahmen, Organisationsentscheidungen, die Festlegung von Anforderungsprofilen, eine Fremdvergabe oder eine Anpassung des Personals an die Arbeitsmenge beziehen.

Worauf kann eine Unternehmerentscheidung gestützt werden?

Die Rechtsprechung unterscheidet im Zusammenhang mit der Unternehmerentscheidung zwischen innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Gründen. Stützt der Arbeitgeber die Unternehmerentscheidung, man spricht in diesen Fällen auch von einer “selbstbindenden” Unternehmerentscheidung, auf außerbetriebliche Gründe, passt er seinen Personalbestand lediglich an die vorhandene und sozusagen von außen – z.B. durch Anzahl und Umfang von Aufträgen und die sich daraus ergebende Arbeitszeit – hereinkommende Arbeitsmenge an. Bei der “gestaltenden” Unternehmerentscheidung, die auf innerbetriebliche Gründe gestützt wird, entscheidet sich der Arbeitgeber dagegen zu Maßnahmen, die technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich auf betrieblicher Ebene durchgeführt werden sollen und dadurch zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer führen. Eine solche gestaltende Unternehmerentscheidung knüpft für den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten gerade nicht an außerbetriebliche Faktoren, sondern an ein innerbetriebliches Konzept an; die Unternehmerscheidung verkörpert die innerbetriebliche Ursache. Unternehmerentscheidungen, die auf innerbetriebliche Ursachen gestützt werden, können z.B. eine Betriebsstilllegung, Fremdvergabe bisher intern wahrgenommener Aufgaben, Streichung von Hierarchieebenen, die Einführung neuer Fertigungs- und Arbeitsmethoden oder die organisatorische Verbesserung bestehender Arbeitsabläufe sein.

Inwieweit ist die Unternehmerentscheidung gerichtlich überprüfbar?

Grundsätzlich ist von dem Arbeitsgericht vollständig überprüfbar, ob, wann und wer auf Arbeitgeberseite eine Unternehmerentscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses geführt hat, getroffen wurde. Die Unternehmerentscheidung selbst ist „frei“, sie ist von den Arbeitsgerichten hinzunehmen und nicht dahingehend zu prüfen, ob sie sinnvoll oder zweckmäßig ist. Dem Arbeitsgericht unterliegt nur in absoluten Ausnahmefällen eine eingeschränkte Missbrauchskontrolle dahingehend, ob die unternehmerische Entscheidung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich getroffen wurde. Inwieweit darüber hinaus die getroffene Unternehmerentscheidung – insbesondere im Hinblick auf den sich daraus ergebenden Entfall der Beschäftigungsmöglichkeit – überprüfbar ist, hängt wiederum davon ab, ob diese Unternehmerentscheidung auf innerbetriebliche oder außerbetriebliche Ursachen gestützt wird. In beiden Fällen hat der Arbeitgeber ein plausibles und gerichtlich nachvollziehbares Konzept darzustellen, aus dem sich konkret die Auswirkungen in Form des Wegfalles der Arbeitsplätze zeigen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung, die auf eine Unternehmerentscheidung wegen außerbetrieblicher Ursachen gestützt wird, sind die Anforderungen an den Arbeitgeber jedoch ungleich höher als bei innerbetrieblichen Ursachen. Während bei innerbetrieblichen Ursachen die Unternehmerentscheidung selbst Auswirkungen auf die Beschäftigungslage hat, knüpft die Unternehmerentscheidung bei außerbetrieblichen Ursachen an äußere Faktoren an, deren Vorliegen arbeitsgerichtlich voll überprüfbar ist. Außerdem reicht es bei außerbetrieblichen Ursachen nicht aus, dass sich der Arbeitgeber auf eine schlechte wirkliche Wirtschaftslage, Umsatz- oder Auftragszahlen bezieht. Vielmehr muss der Arbeitgeber ganz konkret die (verminderten) Umsätze und Aufträge in Arbeitsmengen umrechnen. Da die Kündigung zukunftsbezogen ist, muss sich aus dem Vortrag des Arbeitgebers zusätzlich die Prognose einer Dauerhaftigkeit dieser reduzierten Arbeitsmenge ergeben. Insoweit reicht es für die Darstellung einer Unternehmerentscheidung in der Praxis auch nicht aus, wenn der Arbeitgeber lediglich eine zum Zeitpunkt der getroffenen Unternehmerentscheidung reduzierte Arbeitsmenge vorträgt.

 

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