Verstimmte Kommentare eines Ausbildungsberaters
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist in einem am 15. Juli 2014 veröffentlichten Urteil (AZ: 2 Sa 17/14) vom 20. Mai 2014 zu dem Schluss gekommen: Ja, Unfreundlichkeit gegenüber Kunden kann eine Abmahnung legitimieren.
Im konkreten Fall richtete sich die Abmahnung gegen einen Ausbildungsberater. Dieser hatte einem Lehrgangsteilnehmer auf Fragen zu Details einer mündlichen Ergänzungsprüfung in schroffen Worten ausgebreitet, dass er sich von derlei Fragen eher belästigt fühlt: Es solle zum Beispiel doch, so heißt es in einer E-Mail, „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat“.
Der Fragesteller protestierte in seiner Antwort gegen den unfreundlichen Ton der E-Mail, stieß aber nicht auf Verständnis. Im Zuge dieser Korrespondenz kam es zu einer Abmahnung des Ausbildungsberaters seitens seiner Arbeitgeberin, die der Überzeugung war, sie müsse das unfreundliche Verhalten eines Mitarbeiters gegenüber Kunden nicht tolerieren.
Diese Abmahnung focht der Ausbildungsberater gerichtlich an.
Arbeitnehmer klagte – blieb aber in zwei Instanzen erfolglos
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen jedoch die Klage ab. Die Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten sei nur vorgesehen, wenn sie inhaltlich unbestimmt oder unrichtig sei, wenn sie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletze oder auf der unzutreffenden Einschätzung des Verhaltens des Abgemahnten basiere.
Beide Gerichte sahen diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an und bezeichneten die Abmahnung damit als nicht unverhältnismäßig. Eine Bagatelle sei die Pflichtverletzung des Klägers ebenfalls nicht: Der Beruf des Ausbildungsberaters impliziere zwangsweise die Kundenkommunikation – und der gute Ton dieser Kommunikation sei im E-Mail-Kontakt nicht nur einmal, sondern mehrmals verletzt worden.
Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht haben die Richter des Landesarbeitsgerichts nicht zugelassen.
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