Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Teilzeitarbeit
Allgemeines zur Teilzeitarbeit
Von Teilzeitarbeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer zeitlich kontinuierlich weniger arbeitet als ein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer. Die Vorschriften über die Teilzeitarbeit sind geregelt durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach ist ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 TzBfG). Wenn keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Teilzeitarbeit leisten auch Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung (400 Euro-Job, Minijobber) ausüben (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Besondere Ausprägungen der Teilzeitarbeit sind das so genannte Jobsharing, wenn sich mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen, und die Arbeit auf Abruf, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
Einführung von Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit kann durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeführt werden. Die Arbeitsvertragsparteien können im Rahmen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit einvernehmlich frei regeln, für welchen Zeitraum, mit welchem Umfang und für welche Vergütung Teilzeitarbeit vereinbart wird. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer gemäß § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung in Teilzeit. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Teilzeitarbeit ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber hat gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG der begehrten Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich zuzustimmen und der Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Einen ähnlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Beschäftigte vor, welche Elternzeit in Anspruch nehmen.
Arbeitsrechtliches und Teilzeitarbeit
Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit leisten, haben prinzipiell die gleichen arbeitsvertraglichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer; sie gelten als “normale” Arbeitnehmer, ohne dass Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten eine Sonderstellung zukommt. Das TzBfG sieht ein Diskriminierungsverbot vor; in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitarbeit ist ein Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers entspricht. Ein Anspruch auf Beschäftigung in Vollzeit für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer oder auch ein „Rückkehrrecht“ nach einer Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG von unbefristeter Teilzeitarbeit auf eine Vollzeittätigkeit ist im TzBfG nicht vorgesehen. Allerdings hat der Arbeitgeber bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen nach § 9 TzBfG in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter, die den Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung angezeigt haben. vorrangig zu berücksichtigen, sofern diesem nicht betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
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