Informationen zum Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag ist eine Kollektivvereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien. Ein Tarifvertrag regelt deren Rechte und Pflichten und enthält Bestimmungen, welche den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Individualnormen) sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (Betriebsnormen) ordnen können. Tarifverträge unterliegen der Schriftform; die Individualnormen des Tarifvertrags gelten zwischen den beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend. Im Rangverhältnis der Rechtsquellen des Arbeitsrechts steht der Tarifvertrag unterhalb gesetzlicher Bestimmungen und über Betriebsvereinbarungen sowie Arbeitsverträgen. Tarifvertragsparteien sind in der Regel Gewerkschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände). Aber auch einzelne Arbeitgeber sowie, sofern dieses zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört, Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Spitzenorganisationen) können Partei eines Tarifvertrages sein.
Wann findet ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung?
Damit ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, müssen zunächst die Arbeitsvertragsparteien an diesem Tarifvertrag in irgendeiner Form beteiligt werden. Die Beteiligung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an einem Tarifvertrag ist auf drei unterschiedlichen Wegen möglich. Entweder sind die Arbeitsvertragsparteien originär gemäß § 3 TVG tarifvertragsgebunden, d.h. der Arbeitnehmer Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband bzw. selbst Tarifvertragspartei. Außerdem kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. die oberste Arbeitsbehörde des Landes Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Mit dieser Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 4 TVG). Außerdem können die Arbeitsvertragsparteien durch vertragliche Bezugnahme die Geltung von Tarifverträgen vereinbaren. In einem Tarifvertrag wird grundsätzlich auch ein Geltungsbereich geregelt (z.B. zeitlich, räumlich, betrieblich, fachlich und/oder persönlich). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages – bei einer vertraglichen Bezugnahme auf den Tarifvertrag gilt dies nur eingeschränkt – ist deshalb auch, dass das Arbeitsverhältnis auch dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfällt.
Welche Arten von Tarifverträgen gibt es?
Die begriffliche Unterscheidung von Tarifverträgen erfolgt je nach Geltungsbereich, Selbstständigkeit und dem geregelten Inhalt. Sollen Tarifverträge nach ihrem Geltungsbereich nur ein räumlich begrenztes Gebiet erfassen, handelt es sich um Flächentarifverträge. Von einem Firmen- oder Haustarifvertrag spricht man, wenn der Tarifvertrag nur ein Unternehmen (Unternehmenstarifvertrag, Firmentarifvertrag) oder einen Betrieb (Haustarifvertrag) erfassen soll. Während Tarifverträge meist einen selbstständigen Regelungsinhalt haben, existieren auch unselbstständige Tarifverträge, die lediglich auf andere Tarifverträge Bezug nehmen. Insoweit versteht man unter einem Änderungstarifvertrag einen Tarifvertrag, durch welchen lediglich ein Teil eines bestehenden Tarifvertrages geändert wird. Über einem Anerkennungstarifvertrag – in der Regel als Form des Firmentarifvertrages – soll ohne inhaltliche Änderung ein Tarifvertrag bei einem nicht im Arbeitgeberverband organisierten Betrieb/Unternehmen Geltung erlangen. Ein Anschlusstarifvertrag wiederum übernimmt inhaltlich einen zwischen anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrag. Abhängig vom Regelungsinhalt existieren wiederum Manteltarifverträge bzw. Rahmentarifverträge, welche allgemeine Arbeitsbedingungen regeln, Lohn- und Entgelttarifverträge und eine Vielzahl sonstiger Tarifverträge mit speziellen Regelungsinhalten (z.B. Tarifverträge über Altersteilzeit, vermögenswirksame Leistung, Zusatzversorgung).
Kann von den Bestimmungen des Tarifvertrages abgewichen werden?
Ob von einem Tarifvertrag abgewichen werden kann, hängt zunächst davon ab, wie die Arbeitsvertragsparteien an dem Tarifvertrag beteiligt sind. Gilt der Tarifvertrag lediglich durch eine Bezugnahme der Arbeitsvertragsparteien, unterliegt es jedenfalls grundsätzlich der Vertragsfreiheit, Bestimmungen des Tarifvertrages ganz oder teilweise zu übernehmen oder in Teilbereichen von den Bestimmungen des Tarifvertrages abzuweichen. Sind die Tarifverträge dagegen aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder aufgrund einer Tarifgebundenheit wegen mitgliedschaftlicher Legitimation anwendbar, dann gelten die Individualnormen des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend. Sofern der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel – die also explizit eine abweichende Regelung billigt – enthält, kann aufgrund des Günstigkeitsprinzips im Rahmen eines Arbeitsvertrages lediglich zu Gunsten des Arbeitnehmers von den Bestimmungen des Tarifvertrags abgewichen werden. Eine Abweichung von dem Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers wäre unzulässig.
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