Begriff der Ruhezeit

Grundsätzlich gewährt § 5 Abs. 1 ArbZG jedem Arbeitnehmer eine Ruhezeit von elf Stunden. Eine gesetzliche Definition der Ruhezeit existiert nicht. Ruhezeit wird allgemein als der Zeitraum beschrieben, der zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Wiederbeginn der Arbeitszeit an einem weiteren Arbeitstag liegt.

Sinn und Zweck der Ruhezeit ist der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Die Ruhezeit dient also dazu, dem Arbeitnehmer nach der täglichen Arbeitszeit, insbesondere durch Nahrungsaufnahme und Schlaf die Möglichkeit zu geben, sich von den Belastungen der Arbeit zu erholen. Mit diesem Schutzzweck unvereinbar ist es, wenn der Arbeitnehmer auch nur kurzfristig zu Arbeitsdiensten oder zur Arbeitsbereitschaft herangezogen wird.

Abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG sieht § 13 JArbSchG als Sonderregelung eine zwölfstündige Ruhezeit für Jugendliche vor.

Allerdings kann vom Grundsatz der elfstündigen Ruhezeit durch § 14 Abs. 1 ArbZG abgewichen werden, soweit es sich um vorübergehende Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen handelt, deren Nichterledigung dazu führen würde, dass Rohstoffe oder Lebensmittel verderben würden oder der Arbeitserfolg zu misslingen droht.

Verkürzung der Ruhezeit

Nach § 5 Abs. 2 ArbZG kann die elfstündige Ruhezeit in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungsstätten, Gaststätten und anderen Betrieben der Bewirtung und Betreuung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung auf eine zehnstündige Ruhezeit verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Hierbei ist insbesondere fraglich, wie eine Anrechnung zeitlich geringerer Verkürzungen der Ruhezeit auf die darauf folgende Verlängerung der Ruhezeit zu erfolgen hat, also ob jede einzelne Verkürzung, auch wenn sie z.B. nur wenige Minuten beträgt, zu einer Verlängerung der Ruhezeit um eine Stunde führt oder eine Gesamtbetrachtung erfolgt und mehrere zeitlich geringere Verkürzungen der Ruhezeit zusammengefasst werden können. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 5 Abs. 1 ArbZG ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen. D.h. alle Verkürzungen der Ruhezeit, die für sich genommen kürzer als eine Stunde sind, in der Summe jedoch eine Stunde ausmachen, können zusammengefasst und gemeinsam mit einer Verlängerung der Ruhezeit um eine Stunde ausgeglichen werden.

Ruhezeit bei Bereitschaftsdiensten

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann zudem gem. § 5 Abs. 3 ArbZG eine über § 5 Abs. 1 ArbZG hinausgehende Verkürzung der elfstündigen Ruhezeit auf bis zu fünfeinhalb Stunden erfolgen, wenn Arbeitnehmer während der Ruhezeit in Rufbereitschaft sind und zur Arbeit herangezogen werden. Damit soll für in den entsprechenden Einrichtungen beschäftigte Personen (z.B. Ärzte oder Krankenschwestern) sichergestellt werden, dass diese trotz Inanspruchnahme der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft ihren nachfolgenden Dienst aufnehmen können. Entsprechende Kürzungen der Ruhezeit sind auszugleichen; ohne dass das ArbZG einen Zeitraum hierfür verbindlich festlegt. Der Ausgleich soll jedoch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erfolgen.

 

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