Praxiswissen Arbeitsrecht A-Z

Probezeitregelungen
Probezeitregelung in einem Ausbildungsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt gemäß § 20 BBiG zwingend mit einer Probezeit, die zwischen einem und vier Monaten betragen muss. Auf der Grundlage dieser Probezeitregelung kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Vorliegen von Kündigungsgründen sowohl von dem Ausbilder als auch von dem Auszubildenden gekündigt werden. Greift die Probezeitregelung nicht mehr, ist die Kündigung für beide Seiten nur unter deutlich erschwerten Voraussetzungen, in der Regel nur außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, möglich. Dieses gilt grundsätzlich auch für den Auszubildenden, wobei dieser das Ausbildungsverhältnis zusätzlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen kann, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Aufgrund dieser eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten nach Ablauf der Probezeit sollten beide Vertragsparteien, d.h. sowohl der Ausbilder als auch der Auszubildende, diese Probezeitregelung unbedingt nutzen und während deren Dauer genau prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt werden soll.
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