Was ist das Pflegezeitgesetz?

Am 1. Juli 2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Eine Reform erfolgte im Jahr 2015. Das Pflegezeitgesetz gibt Arbeitnehmern einen Anspruch, sich ohne Entgeltfortzahlung für einen begrenzten Zeitraum von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu versorgen und zu betreuen. Das Ziel des Pflegezeitgesetzes nach § 1 PflegeZG ist die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist in dieser Zeit, da für Pflegezeiten ein Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG besteht, nicht gefährdet.

Unter welchen Voraussetzungen ist das Pflegezeitgesetz anwendbar?

Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus Pflegezeitgesetz sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Welche Ansprüche beinhaltet das Pflegezeitgesetz?

Ein Anspruch auf Befreiung von der Arbeit steht dem Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz in Form der kurzfristigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nach §§ 2, 3 PflegeZG zu.

Erstens besteht nach dem Pflegezeitgesetz ein Anspruch gem. § 2 Abs. 1 PflegeZG darauf, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, sofern dies zur Sicherstellung der Pflege oder zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen erforderlich ist.

Zweites besteht nach dem Pflegezeitgesetz die Möglichkeit durch § 3 Abs. 1 PflegeZG, sich ganz oder teilweise von der Arbeit befreien zu lassen, wenn ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in der häuslichen Umgebung gepflegt wird.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Arbeitsbefreiung vorliegen?

Beide Ansprüche setzen nach dem Pflegezeitgesetz zunächst voraus, dass es sich bei der pflegebedürftigen Person um einen nahen Angehörigen handelt.

Dieser wird in § 7 Abs. 3 PflegeZG definiert. Dazu zählen in § 7 Abs. 3 Nr. 1 PflegeZG Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 PflegeZG Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 PflegeZG Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Ein Anspruch nach dem Pflegezeitgesetz darauf, eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen nach § 2 Abs. 1 PflegeZG setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 PflegeZG von diesen Umständen unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung in Kenntnis setzt.

Der Anspruch auf Geltendmachung einer Pflegezeit von bis zu sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 i.v.m. § 4 Abs. 1 PflegeZG setzt darüber hinaus voraus, dass der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 2 PflegeZG Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweist. Im Weiteren kann die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nur beansprucht werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Welche Bedeutung hat der Sonderkündigungsschutz während der Pflegzeit?

Grundsätzlich verhindert der Sonderkündigungsschutz aus § 5 Abs. 1 PflegeZG, das der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit kündigen kann. Allerdings kann in besonderen Fällen nach § 5 Abs. 2 der Sonderkündigungsschutz für die Pflegezeit durch die nach Landesrecht zuständige Behörde aufgehoben werden. Besondere Gründe für die Aufhebung des Sonderkündigungsschutzes während der Pflegezeit sind z.B. eine Betriebsstilllegung oder die Stilllegung der Betriebsabteilung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.

 

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