Was ist unter dem Persönlichkeitsrecht zu verstehen?

Das Persönlichkeitsrecht sichert den Schutz der individuellen Freiheitssphäre von natürlichen Personen. Es ist Gegenstand zahlreicher Schutzgüter, die nicht ausdrücklich geregelt sind. Im Wesentlichen bietet das Persönlichkeitsrecht Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und gewährt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Ehrenschutz. Informationelle Selbstbestimmung im Sinne des Persönlichkeitsrechts meint, dass jeder das Recht hat, selbst zu bestimmen welche Informationen er über sich preisgibt. Die grundgesetzliche Verankerung des Persönlichkeitsrechts wird aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetzes (GG) hergeleitet. Einfachgesetzliche Ausprägungen des Persönlichkeitsrechtes finden sich z.B. in § 12 BGB, dem Namensrecht oder in §§ 22, 23 Kunsturhebergebergesetz (KunstUrhG) sowie in dem Recht am eigenen Bild wieder.

Welchen Bezug hat das Persönlichkeitsrecht zum Arbeitsrecht?

Das die Schutzwirkung des Persönlichkeitsrechts entfaltet sich auch innerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Daher muss der Arbeitnehmer auch an seinem Arbeitsplatz vor Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Solche Eingriffe finden sich im Arbeitsleben z.B. in der Überwachung von Telefongesprächen oder des E-Mail-Verkehrs, der Aufbewahrung von Personalakten oder der Kontrolle des Arbeitsplatzes wieder. Die Beaufsichtigung und Überwachung der Arbeitsleistungen und des Verhaltens der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber stellt unweigerlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. In solche Eingriffe willigt der Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages bewusst ein. Außerdem wäre die Organisation eines Betriebes ohne Kontrollrechte des Arbeitgebers schlichtweg undenkbar. Somit muss in das Persönlichkeitsrecht verletzenden Situationen immer eine Abwägung zwischen den Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.

Das heimliche Mithören oder Abhören von Telefongesprächen des Arbeitnehmers stellt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, wohingegen das Sammeln und Speichern von Telefonverbindungsdaten durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen zulässig ist. Desgleichen stellt die ständige Monitor- oder Videoüberwachung eines Arbeitnehmers eine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Sie kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn Diebstählen im Kassenbereich oder den Warenschwund vorgebeugt werden soll.

Wie können Verletzungen des Persönlichkeitsrechts verhindert werden?

Für den Fall, dass eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung schon stattgefunden hat oder weiterhin stattfindet, gibt es die Möglichkeit, gerichtlich einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs., Art. 2 Abs. 2 GG zu erwirken. Das Ziel dieses Anspruchs ist darauf gerichtet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht abzustellen und zukünftige Eingriffe zu verhindern.

 

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