Allgemeine Informationen zur Nebentätigkeit

Jede Beschäftigung, in deren Rahmen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt und die nicht innerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses erbracht wird, versteht man als Nebentätigkeit. Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Tätigkeit gegen Entgelt handeln, der Begriff Nebentätigkeit umfasst auch unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses. Unerheblich ist ferner, ob die Nebentätigkeit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem Dritten oder im Rahmen eines (weiteren) Vertragsverhältnisses mit dem Hauptarbeitgeber erfolgt. Wird die Nebentätigkeit im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses erbracht, finden auf dieses die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung, insbesondere hat der Arbeitnehmer auch im Rahmen der Nebentätigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Gewährung von Urlaub.

Bedarf die Nebentätigkeit einer Genehmigung?

Abgesehen von Ausnahmen für spezielle Beschäftigungsverhältnisse, so z.B. für Beamte gemäß §§ 99 ff. BBG, gilt grundsätzlich für die Aufnahme einer Nebentätigkeit keine Genehmigungspflicht durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer schulden im Rahmen des Hauptarbeitsverhältnisses nur die Erbringung der insoweit geschuldeten Dienstleistung. Deshalb muss die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden. Sofern jedoch durch die Aufnahme der Nebentätigkeit auch die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden, kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, die Nebentätigkeit vor deren Aufnahme gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Einschränkungen der Zulässigkeit einer Nebentätigkeit

Abhängig von Art, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Nebentätigkeit kann eine Nebentätigkeit auch unzulässig sein. Für Arbeitnehmer gilt während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein vertragliches Wettbewerbsverbot, welches die Aufnahme von Wettbewerbs- bzw.- Konkurrenztätigkeiten – dieses gilt selbstverständlich auch für eine aufzunehmende Nebentätigkeit – untersagt. Zudem ergeben sich Einschränkungen der Nebentätigkeit aus den vertraglichen Verpflichtungen im Hauptarbeitsvertrag; die Nebentätigkeit darf nicht zur Vernachlässigung der Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis führen. Die Ermittlung der Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz erfolgt unter Einschluss von Nebentätigkeiten durch Zusammenrechnung der Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern. Auch darf gemäß § 8 BUrlG der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten, was auch eine Nebentätigkeit erfasst.

Folgen unzulässiger Nebentätigkeit

Die Frage, ob eine Nebentätigkeit zulässig oder unzulässig ist oder einer Genehmigung des Arbeitgebers bedarf, stellt sich in der Praxis oft erst dann, wenn der Arbeitgeber die Nebentätigkeit zum Anlass nimmt, hierauf Sanktionen zu stützen und den Arbeitnehmer abzumahnen bzw. sogar zu kündigen. Die richtige Sanktion hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist die aufgenommene Nebentätigkeit des Arbeitnehmers zulässig, dann wäre mangels Vertragspflichtverletzung eine wegen der Nebentätigkeit ausgesprochene Abmahnung bzw. verhaltensbedingte Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam. Falls die vom Arbeitgeber beanstandete Nebentätigkeit unzulässig ist, stellt sich die weitere Frage, wie gravierend der mit der Nebentätigkeit verbundene Verstoß gegen gesetzliche oder arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers ist. Macht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber z.B. in erheblichem Umfang Konkurrenz, kann eine Nebentätigkeit sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Geht der Arbeitnehmer dagegen „lediglich“ während des Urlaubs einer geringfügigen Nebentätigkeit nach, so verstößt dies zwar unter Umständen gegen § 8 BUrlG, doch in diesem Fall wird in der Regel nur eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Die Frage, welche Sanktionen eine unzulässige Nebentätigkeit nach sich ziehen kann, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von der durch die Nebentätigkeit im Einzelfall verletzten Rechtspflicht und der Schwere der Pflichtverletzung ab.

 

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