Informationen zum Mutterschutz

Mutterschutz ist ein übergreifender Begriff für mehrere Maßnahmen zum Schutz von schwangeren Frauen während der Schwangerschaft und Müttern für den Zeitraum nach der Geburt des Kindes. Der Mutterschutz basiert auf der EG-Mutterschutz-Verbesserungsrichtlinie RL 92/85/EWG und wird im deutschen Recht insbesondere durch das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) geregelt. Der Mutterschutz wird im Wesentlichen durch drei Komponenten, dem Arbeitsplatzschutz, den Entgeltschutz sowie den Gesundheitsschutz gewährleistet.

Wann beginnt und wann endet der Mutterschutz?

Häufig wird Mutterschutz verkürzt und unzutreffend mit den gesetzlichen Schutzfristen im Sinne der generellen Beschäftigungsverbote in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung gleichgesetzt. Zeitlich beschränkt sich der Mutterschutz jedoch nicht auf die Dauer dieser generellen Beschäftigungsverbote, sondern geht, allerdings mit unterschiedlicher inhaltlicher Ausprägung, deutlich darüber hinaus. Der Mutterschutz beginnt durch den Kündigungsschutz gemäß § 17 Mutterschutzgesetz bereits mit dem ersten Tag der Schwangerschaft und endet frühestens mit der Beendigung des Kündigungsschutzes mit Ablauf eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Entbindung. Bei stillenden Müttern kann der Mutterschutz wegen dem nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Anspruch auf einzuräumende Stillzeiten gemäß § 7 Mutterschutzgesetz bzw. Arbeitsplatzgestaltung für stillende Mütter gemäß § 2 Mutterschutzgesetz zeitlich sogar noch darüber hinausgehen. Bei stillenden Müttern endet der Mutterschutz – auch wenn der Kündigungsschutz nicht mehr greift – erst mit Ablauf der Stillzeiten, wobei allerdings umstritten ist, ob es insoweit eine zeitliche Höchstgrenze gibt und wo diese zu ziehen ist.

Besteht Kündigungsschutz während des Mutterschutzes?

Der Schutz des Arbeitsplatzes als eine Form des Mutterschutzes wird dadurch gewährleistet, dass während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht gekündigt werden darf. Dieses Kündigungsverbot für Schwangere und Mütter nach der Entbindung stellt somit einen besonderen Kündigungsschutz dar. Voraussetzung für das Kündigungsverbot als arbeitsplatzsichernde Ausprägung des Mutterschutzes ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder zumindest innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Ein Überschreiten dieser 2-Wochenfrist ist nur dann unschädlich, wenn die Fristversäumung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Mutterschutz durch das Kündigungsverbot wird insoweit etwas eingeschränkt, als das die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle (überwiegend die Gewerbeaufsichtsämter) in besonderen Fällen und auch nur dann, wenn die Kündigung nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang steht, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären kann. § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz enthält zudem ein qualifiziertes Schriftformerfordernis in der Form, dass die Kündigung auch den zulässigen Kündigungsgrund angeben muss. Eine ohne Berücksichtigung dieser Regelungen ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Im Fall einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht ebenfalls der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG.

Gesundheitsschutz und Entgeltschutz während des Mutterschutzes

Der Mutterschutz in Form des Gesundheitsschutzes wird zunächst dadurch sichergestellt, dass der Arbeitgeber gemäß § 9 Mutterschutzgesetz für werdende oder stillende Mütter bei der Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsplätze und bei der Regelung der Beschäftigung erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit zu treffen hat. Eine weitere Ausprägung des Mutterschutzes als Gesundheitsschutz sind individuelle Beschäftigungsverbote gemäß § 16 Mutterschutzgesetz, wonach werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, soweit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Umgangssprachlich wird der Mutterschutz häufig mit den sogenannten generellen Beschäftigungsverboten gemäß § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz gleichgesetzt, wonach werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und Mütter bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich das Beschäftigungsverbot für Mütter nach der Entbindung auf einen Zeitraum bis Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung. Wird bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX festgestellt, sind die Schutzfristen seit der Reform des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 ebenfalls auf 12 Wochen verlängert.

Eine weitere Form des Mutterschutzes ist die Sicherung der Vergütung (Entgeltschutz). Während der generellen Beschäftigungsverbote erhalten gesetzlich Versicherte in der Regel von der Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 1 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit § 200 RVO Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes, höchstens jedoch 13,00 € kalendertäglich. In diesen Fällen zahlen Arbeitgeber zusätzlich gemäß § 20 Mutterschutzgesetz der Arbeitnehmerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem von der Krankenkasse zu zahlenden Betrag und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt (Nettoentgeltdifferenz). Während der individuellen Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz hat der Arbeitgeber gemäß § 20 Mutterschutzgesetz der werdenden Mutter das Arbeitsentgelt (berechnet aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist) weiterzugewähren. Mit diesem Entgeltschutz soll der Frau während der Beschäftigungsverbote der Anreiz genommen werden, eine Beschäftigung auszuüben, welche gesundheitsgefährdend sein könnte. Insoweit bezweckt der Entgeltschutz als Form des Mutterschutzes letztendlich auch den Schutz der Gesundheit.

 

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