Was ist unter dem Begriff Mitbestimmungsrechte zu verstehen?

Mitbestimmungsrechte im betriebsverfassungsrechtlichen Kontext sind die stärkste Beteiligungsform des Betriebsrats an der innerbetrieblichen Gestaltung. Charakteristisch für die sogenannten echten Mitbestimmungsrechte ist, dass der Betriebsrat gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber an der betrieblichen Entscheidung mitwirkt. Das hat zur Folge, dass die Entscheidung des Arbeitgebers in bestimmten betrieblichen Angelegenheiten ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats grundsätzlich nicht möglich ist. In gesetzlich geregelten Fällen kann die mangelnde Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch eine innerbetriebliche Einigungsstelle ersetzt werden, sofern eine solche eingerichtet wurde. Das Herzstück der Mitbestimmungsrechte besteht im Bereich der sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG.

Wie werden die Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat ausgeübt?

Möchte der Arbeitgeber eine Entscheidung über einen mitbestimmungspflichtigen Gegenstand treffen, so hat er den Betriebsrat gleichberechtigt an dieser Entscheidung mitwirken zu lassen. Die Mitbestimmungsrechte erfordern also, dass hinsichtlich dieses Gegenstands eine Einigung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber erzielt wurde, um eine diesbezügliche Maßnahme treffen zu können. Das Mitbestimmungsrecht kann durch den Betriebsrat so ausgeübt werden, dass der Arbeitgeber einen Vorschlag zu einem mitbestimmungspflichtigen Gegenstand unterbreitet und dieser anschließend verhandelt und durch die Zustimmung des Betriebsrats eine Einigung vollzogen wird. Das Mitbestimmungsrecht lässt es aber auch umgekehrt zu, dass der Betriebsrat von sich die Initiative ergreift und dem Arbeitgeber einen Vorschlag zu einem mitbestimmungspflichtigen Thema unterbreitet, welches dann der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Die echten Mitbestimmungsrechte unterliegen also dem positiven Konsensprinzip und setzen zwingend eine paritätische Beteiligung an der Entscheidungsfindung voraus.

Was ist, wenn die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates missachtet werden?

Hat der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtigen Entscheidung getroffen, ohne den Betriebsrat zu beteiligen und somit seine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte missachtet, dann ist zwischen den Rechtsfolgen für den Betriebsrat und den Arbeitnehmern zu differenzieren.

Gegenüber dem Betriebsrat ist die einseitige Regelung des Arbeitgebers ohne die Beteiligung des Betriebsrats betriebsverfassungswidrig. Dem Betriebsrat bleibt dann die Möglichkeit ein Beschlussverfahren anzustrengen. Das Arbeitsgericht könnte dann feststellen lassen, dass die Entscheidung des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig war und somit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt worden sind.

Gegenüber den Arbeitnehmern ist die mitbestimmungspflichtige Entscheidung des Arbeitgebers, die ohne die Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen wurde, grundsätzlich unwirksam. Die hiervon betroffenen Arbeitnehmer könnten diese Entscheidung ignorieren. Demzufolge ist die Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung für die Maßnahmen des Arbeitgebers.

 

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