Was ist unter einer Lohnpfändung zu verstehen?

Die Lohnpfändung oder auch Gehaltspfändung ist in § 850-850k Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und ist eine von Gläubigern häufig vorgenommene Art der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen eines Schuldners. Mit der Lohnpfändung strebt der Gläubiger an, von der Einkommensquelle seines Schuldners – also direkt beim Arbeitgeber – den von ihm vom Arbeitnehmer beanspruchten Geldbetrag zu erhalten.

Welche Schwierigkeiten ergeben sich bei einer Lohnpfändung?

Für den jeweiligen Arbeitgeber bedeuten die Zugriffe des Gläubigers auf den Lohnanspruch des Arbeitnehmers einen teilweise erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand. Bei der Bearbeitung von Lohnpfändungs– und Überweisungsbeschlüssen sind nämlich gesetzliche Verpflichtungen zu beachten, die, sollten sie durch den Arbeitgeber missachtet werden, zu Schadensersatzansprüchen zugunsten des Arbeitnehmers oder des Gläubigers führen können. Zu den Verpflichtungen im Sinne der Lohnpfändung gehören die Abgabe der Drittschuldnererklärung gegenüber dem Pfändungsgläubiger und die Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze bei der Berechnung und Abführung des gepfändeten Lohns. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten der Lohnpfändung. Jedoch kann bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung darüber getroffen, wer die Bearbeitungskosten der Lohnpfändung zu tragen hat, beziehungsweise wie die Anteile der Kostentragung aufgeteilt sind. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, eine Pauschale zu vereinbaren, da die tatsächlich für den Arbeitgeber entstehenden Kosten nur mühsam bzw. unter Umständen gar nicht ermittelbar sind.

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen bei einer Lohnpfändung?

Die Höhe des pfändbaren Einkommens bestimmt § 850 c ZPO in Verbindung mit der Lohnpfändungstabelle. Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst. Zum 01.07.2017 betrug das pfändungsfreie Einkommen für einen Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen 1.140,00 € netto. Die vollständige Tabelle kann auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz eingesehen werden.

Kann die Lohnpfändung ein Kündigungsgrund sein?

Grundsätzlich berührt eine Lohnpfändung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses nicht. Somit kann ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch auch gegen den jeweiligen Arbeitgeber verpfänden, ohne eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses befürchten zu müssen. Wird eine Lohnpfändung als Mittel der Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitnehmer betrieben, so kann sich der Arbeitgeber gegen den Verwaltungsaufwand einer Lohnpfändung nicht wehren. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nach §§ 828 ff. ZPO zur Bearbeitung der Lohnpfändungs-Vorgänge. Dementsprechend reichen auch mehrere Lohnpfändungen eines einzelnen Mitarbeiters nicht aus, eine Kündigung zu rechtfertigen. Dennoch verursachen Lohnpfändungen in der Lohnbuchhaltung Kosten und zwingen den Arbeitgeber dazu, zusätzlichen Arbeitsaufwand aufzubringen. Eine auf Lohnpfändungen gestützte Kündigung ist daher in absoluten Ausnahmefällen möglich. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung besteht nur, sofern im Einzelfall eine große Anzahl an Lohnpfändungen einen derartig hohen Kostenaufwand entstehen lassen, so dass dies nach einer objektiven Betrachtung zu wesentlichen Störungen im Arbeits- oder Betriebsablauf führt. Da der Kosten- und Arbeitsaufwand nicht allein durch die Anzahl der Pfändungen bestimmt wird, sondern vielmehr von weiteren Faktoren abhängt, kann eine Kündigung nicht mit der Anzahl der Lohnpfändungen begründet werden. Somit muss eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise vorgenommen werden, die den personellen und organisatorischen Verhältnissen in Klein-, Mittel- und Großbetrieben gerecht wird. Der Kostenaufwand mehrerer Lohnpfändungen ist also immer in Abhängigkeit zur Größe und Struktur des Unternehmens zu sehen.

 

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