Gegenüber Arbeitnehmervertretern ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hierunter fallen Mitglieder des Betriebsrats, der Jugendauszubildendenvertretung sowie des jeweiligen Wahlvorstands, Wahlbewerber und Wahlinitiatoren und schließlich Ersatzmitglieder, sofern Sie ein Mitglied des Betriebsrats vertreten.