Figuren stehen auf einer Waage / Einer gegen viele

Sozialplan und Interessenausgleich (Link zu Verhandlung eines Interessenausgleichs) stehen in Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen eines Unternehmens, welche sich in der Regel im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen ergeben. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG sieht vor, dass der Sozialplan dem Ausgleich bzw. der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen, dienen soll.