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10. Januar 2017 / by kanzleiKerner

Kündigung – Wichtige erste Antworten

Der Erhalt einer Kündigung führt mit einem Mal zu hundert Fragen. Erfahrungsgemäß drehen sich viele dieser ersten Fragen darum, ob eine Kündigung so, wie Ihr Arbeitgeber das gemacht hat, überhaupt ausgesprochen werden darf. Diese Fragen sind berechtigt: Eine Kündigung folgt Fristen und Regeln zu Ihrem Schutz. Hält sich Ihr Arbeitgeber nicht an diese rechtlichen Vorgaben, können Sie sich mit Erfolg gegen die Kündigung wehren.

Nein. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Wird einem Arbeitnehmer mündlich gekündigt, ist diese „Kündigung“ nichtig, beendet das Arbeitsverhältnis also nicht. Selbstverständlich ist es trotzdem notwendig, die Situation zu klären.

Nein. Auch das funktioniert nicht. Eine Kündigung kann man nur auf klassischem Weg aussprechen: Ausschließlich ein Schreiben mit Originalunterschrift erfüllt die Schriftform. Weder ein Fax noch eine Kopie noch eine E-Mail, keine SMS, keine gescannte Unterschrift und erst Recht keine Nachricht über Soziale Medien stellt eine wirksame Kündigung dar. Auch hier müssen Sie natürlich trotzdem tätig werden, um die Situation zu klären – Ihr Arbeitgeber geht ja von einer wirksamen Kündigung aus.

Meistens nein. “Wir müssen uns von Ihnen trennen, weil…” liest man häufig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss aber nicht begründet werden. Ausnahmen gibt es (nur) bei Auszubildenden, der Kündigung einer schwangeren Frau oder bei besonderer Vereinbarung.

Aus Arbeitgebersicht sollte sie auch nicht begründet werden, denn auf diese Weise machen sich Arbeitgeber angreifbar. Ein Beispiel: Eine Kündigung kann unwirksam sein, weil sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Hier werden Diskriminierungen wegen des Alters, des Geschlechts, einer Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und der sexuellen Orientierung mit der Unwirksamkeit der Kündigung sanktioniert.

So passierte es einem Zahnarzt, der einer Mitarbeiterin mit folgenden Worten kündigte: “Seit über 20 Jahren gehen wir nun beruflich gemeinsame Wege. Wir haben in dieser Zeit viel erlebt, auch manche Veränderung. Inzwischen bist Du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt in der Praxis.” Diese Kündigung wurde wegen Altersdiskriminierung für unwirksam erklärt. In diesem Fall schlecht für den Arbeitgeber, gut für die Arbeitnehmerin.

Eine Kündigung muss deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, dass das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür muss das Wort „Kündigung“ nicht unbedingt verwendet werden, eine kommentarlose Übersendung der Abmeldung von der Sozialversicherung würde aber nicht ausreichen.

Eine Kündigung muss außerdem so klar formuliert sein, dass Sie sicher erkennen können, ob fristlos oder mit Frist gekündigt werden soll. Und Sie müssen zumindest selbst anhand des Arbeitsvertrags oder des Gesetzes errechnen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Ist das auch bei wohlwollender Auslegung nicht möglich, ist die Kündigung unklar und damit unwirksam.

Die Angabe einer „nur“ falschen Frist macht eine Kündigung allerdings in der Regel nicht unwirksam, jedenfalls dann nicht, wenn „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt wird. Hier kann und sollte man die Einhaltung der richtigen Frist geltend machen.

Kündigungsberechtigt ist der Arbeitgeber. Der Inhaber einer Firma oder der Alleingeschäftsführer einer GmbH darf also Kündigungen aussprechen. Auch ein alleinvertretungsberechtigter Prokurist darf Kündigungen aussprechen.

Wird der Arbeitgeber von mehreren Personen repräsentiert, muss er mehr Sorgfalt walten lassen. Bei einer GbR müssen alle Gesellschafter unterzeichnen oder ein Gesellschafter für die anderen „i.V.“ (in Vertretung). Ein Geschäftsführer oder Prokurist, der nur Gesamtvollmacht hat, darf also nicht alleine eine Kündigung aussprechen. Hier hilft ein Blick in das Handelsregister weiter.

In mittleren und größeren Unternehmen wird eine Kündigung häufig vom Personalleiter ausgesprochen. Der Ausspruch einer Kündigung durch solche Personen ist in der Regel zulässig, da mit diesen Positionen typischerweise ein Kündigungsrecht verbunden ist.

Wird die Kündigung hingegen von jemandem ausgesprochen, den Sie nicht kennen oder zuordnen können, fehlt die Namensbezeichnung unter der Unterschrift oder fehlen bei Gesamtvertretung Unterschriften, ist die Kündigung angreifbar. Hier kann aber schnelles Handeln gefragt sein: Kündigt ein Bevollmächtigter des Arbeitgebers, ohne eine Vollmacht beizulegen und ohne, dass seine Bevollmächtigung zum Ausspruch einer Kündigung bereits bekannt ist (siehe Personalleiter), muss eine Zurückweisung der Kündigung unverzüglich, also innerhalb von einer Woche, erfolgen.

Das in einer Kündigung genannte Beendigungsdatum muss nicht immer das richtige sein. Kündigungsfristen betragen häufig einen oder mehrere Monate zum Ende eines Monats. Das bedeutet, dass eine solche Kündigung bis zum Ende eines Monats ausgesprochen sein muss, um zum Ende eines nachfolgenden Monats zu wirken. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Kündigung bei dem Arbeitnehmer zu laufen.

 Zustellung bedeutet, dass Sie die Möglichkeit hatten, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen (im Original, siehe „Kann man per E-Mail kündigen?“). Das kann durch persönliche Übergabe geschehen oder durch Einwurf in den Postbriefkasten. In letzterem Fall ist die Zustellung aber nicht automatisch mit dem Einwurf erfolgt, sondern dann, wenn üblicherweise Kenntnis genommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass eine Privatperson einmal täglich zu einer gewöhnlichen Tageszeit ihren Briefkasten leert und den Inhalt zur Kenntnis nimmt. Ein Einwurf am Vormittag führt also zum Zugang am selben Tag, ein Einwurf um 20:00 Uhr zum Zugang erst am Folgetag, sonntags gibt es überhaupt keinen Zugang.

Dieser Unterschied kann ein Monatsgehalt ausmachen. Nähere Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

Nun heißt es erst einmal so gut wie möglich Ruhe bewahren. Sie haben nun einen ersten Überblick über die Formalien und können abschätzen, ob die Kündigung hier angreifbar ist. Ist sie es, sollten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, auch wenn Sie nicht wieder für Ihren Arbeitgeber arbeiten möchten (Dazu näher hier).

Ist die Kündigung formal in Ordnung, sollte sie dennoch inhaltlich überprüft werden. Wie gut die Kündigungsgründe sein müssen hängt sehr stark davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und / oder ob Sie Sonderkündigungsschutz genießen. Falls ja, sollten Sie für die nächsten Schritte auf jeden Fall ebenfalls einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.

Außerdem sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, auch wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung haben. Melden Sie sich nicht frühzeitig, in der Regel binnen drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung, droht Ihnen eine Sperrfrist von einer Woche.

Ist die Kündigung angreifbar, können Sie sich gegen die zu Unrecht ausgesprochene Kündigung wehren und entweder die Aufrechterhaltung Ihres Arbeitsverhältnisses oder wenigstens eine angemessene Abfindung erstreiten.

Das ist allerdings nur binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich! Dies ist die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis, wie unwirksam auch immer sie tatsächlich ist (Auf die wenigen Ausnahmen dieser Frist verlassen Sie sich bitte nicht).

Haben Sie Fragen zu dem Thema Kündigung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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