Was ist unter Krankengeld zu verstehen?

Das Krankengeld bezeichnet eine Lohnersatzleistung, die von der Krankenversicherung infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geleistet wird. Der Zweck des Krankengeldes besteht darin, den krankheitsbedingten Einkommensausfall zu kompensieren. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld, als eine reine Versicherungsleistung, ist von dem gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz streng zu unterscheiden. In Deutschland ist Krankengeld eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit.

Wann entsteht ein Anspruch auf Krankengeld?

Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V setzt zunächst voraus, dass der Anspruchsteller Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitslose sind über die Agentur für Arbeit Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und haben grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld.

Ein Anspruch auf Krankengeld setzt folgendes voraus:

  • sofern eine Krankenversicherung besteht, müsste zunächst eine Krankheit die Arbeitsunfähigkeit verursacht haben,
  • weiterhin müsste dargelegt werden, dass durch die Arbeitsunfähigkeit Einkommen entfallen ist.

Wer hat keinen Anspruch auf Krankengeld?

Die nachfolgenden Personengruppen haben gem. § 44 Abs. 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld:

  • Personengruppen nach § 44 Abs. 2 Nr.1 SGB V, die weder ein geringfügiges noch ein anderes Beschäftigungsverhältnis ausüben. Dazu gehören Schüler und Studenten.
  • Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
  • Alle Versicherten nach § 44 Abs. 2 Nr. SGB V, denen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber zusteht.
  • Leistungsberechtigte Personen nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 SGB V, also Personen die:
  • eine Erwerbsminderungsrente,
  • eine Erwerbsunfähigkeitsrente,
  • eine Vollrente aufgrund des Alters,
  • ein Ruhegehalt,
  • ein versicherungspflichtiges Vorruhestandsgehalt,
  • Arbeitslosengeld II

beziehen.

Ab welchem Zeitpunkt besteht der Krankengeldanspruch?

Nach § 46 Nr. 1 SGB V entsteht ein Anspruch auf Krankengeld bei einer stationären Krankenhausbehandlung an dem Tag, an dem die Behandlung beginnt. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Nr. 2 an dem Tag der ärztlichen Krankschreibung. Bei arbeitslosen Krankengeldbeziehern folgt der Krankengeldanspruch aus § 47b Abs. 1 SGB V bereits am Tag der Krankschreibung.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Die Berechnung der Höhe des Krankengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 SGB V. Zur Berechnung des Brutto-Krankengeldes nach § 47 Abs. 2 SGB V wird der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen. Das Brutto-Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V max. 70 Prozent des letzten monatlichen Bruttoeinkommens bzw. höchstens 90 Prozent des letzten monatlichen Nettoeinkommens. Dabei wird das Bruttoeinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Bei der Krankengeldberechnung werden ebenfalls die geleisteten Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.

Zudem wirken sich kontinuierliche Überstunden und Abweichungen vom vereinbarten Entgelt positiv auf die Krankengeldhöhe aus. Kontinuierlich bedeutet bei Überstunden beispielsweise, dass in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Arbeitsunfähigkeitseintritt mindestens eine Überstunde pro Monat angefallen sein muss. Bei schwankendem Entgelt (z. B. Vertriebshonorar, Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosengeldempfängern wird das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt. Ansonsten sind rund 75 Prozent des regelmäßigen Nettoverdienstes das Netto-Krankengeld.

Krankengeld ist grundsätzlich für die Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Die Krankenkassen behalten die dementsprechenden Beiträge direkt ein und überweisen sie an die entsprechenden Versicherungsträger. Auch die Zahlung der Beitragsanteile des Arbeitgebers übernimmt während des Krankengeldbezuges die Krankenkasse. Hierbei wird jedoch nur bis zu 80 Prozent nach dem Regelentgelt berücksichtigt. Während des Bezuges von Krankengeld besteht in der Krankenversicherung Beitragsfreiheit. Die Krankenkasse bezahlt bei Arbeitslosen die Krankengeldbeiträge. Hierbei erfolgt die Krankengeldberechnung für jeden Kalendertag. Bei einem vollen Kalendermonat begrenzt sich der Bezug immer auf dreißig Tage. Von den Renten- und Arbeitslosenversicherungen werden die Bezugszeiten von Krankengeld als Beitragszeiten angerechnet.

Entsteht der Anspruch auf Krankengeld auch tageweise?

Ist für einen ganzen Kalendermonat ein Krankengeldanspruch entstanden, so erhält der Leistungsempfänger nach § 47 Abs. 7 Satz SGB V für dreißig Tage Krankengeld. Für den Fall, dass nur für einen Monatsteil ein Krankengeldanspruch entstanden ist, wird lediglich für die tatsächlichen Kalendertage gem. § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V in diesem Monat Krankengeld gezahlt.

Über welchen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Krankengeld?

Die Dauer des zu zahlenden Krankengeldes beschränkt sich nach § 48 Abs. 1 SGB V bei derselben Krankheit auf maximal 78 Wochen bzw. 546 Kalendertage innerhalb von je drei Jahren ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei den drei Jahren handelt es sich um die sogenannte Blockfrist. Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist sogar möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. Dabei wird unter derselben Krankheit eine Krankheit verstanden, die eine identische Krankheitsursache aufweist.

Ist das Krankengeld steuerfrei?

Krankengeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 a EStG, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 b EStG. Da das Krankengeld bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird, muss Krankengeld bei der Steuererklärung angegeben werden.

Haben Selbstständige einen Anspruch auf Krankengeld?

Da Selbstständige keine Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, steht ihnen auch kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V zu. Selbstständige sind allerdings in der Regel Mitglieder einer privaten Krankenversicherung. Ihr Anspruch auf Krankengeld richtet sich nach individueller vertraglicher Gestaltung mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung.

 

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