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17. März 2016 / by kanzleiKerner

Ein Tag zu wenig – Urlaubsanspruch halbiert?

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015

Zur Urlaubsabgeltung beim Arbeitsbeginn am 1. Juli

Spielen Sie manchmal mit dem Gedanken, Ihr (Arbeitnehmer-)Glück im Ausland zu versuchen? Da können wir zumindest in puncto bezahlter Erholung von Nordamerika abraten. In Kanada gibt es zehn bezahlte Urlaubstage im Jahr, die Vereinigten Staaten sind der einzige Staat der westlichen Welt mit null Tagen gesetzlich vorgeschriebenem Urlaub. Hierneben dürfen wir in Sachen Urlaub von China abraten, hier erhalten Arbeitnehmer mit unter zehn Jahren Betriebszugehörigkeit lediglich fünf garantierte Urlaubstage. Zwar vereinbarten auch in diesen Staaten Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchaus einen (höheren) Urlaub. Ob der dann auch in Anspruch genommen wird, ist allerdings wieder eine andere Frage.

In Deutschland dagegen stehen die Chancen auf bezahlte Erholung im internationalen Vergleich mittelgut. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage, im Schnitt sind es vertraglich geregelte 28 Arbeitstage.

Neues Arbeitsverhältnis – Worauf warten? Auf den Urlaub.

Neben der Frage, wie viel Urlaub es gibt, treibt Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitsverhältnis in der Regel die Frage um, wann denn dieser Urlaub erstmalig genommen werden kann. Hier kursiert ein so hartnäckiges wie falsches Gerücht: „In der Probezeit entsteht kein Urlaubsanspruch.“

Richtig daran ist: Arbeitnehmer in einem neuen Arbeitsverhältnis erwerben ihren vollen Jahresurlaub erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit, § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Aber: Während der sechsmonatigen Wartezeit sind Arbeitnehmer nicht „urlaubslos“. Sie erwerben Teilurlaub im Umfang von 1/12 des späteren Jahresurlaubs für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis besteht (§ 5 BurlG). Das bedeutet, dass in der sechsmonatigen Wartezeit – meistens identisch mit der Probezeit – in dem Umfang Urlaub genommen werden kann, wie dieser bereits angesammelt wurde. Urlaubs- und Kalenderjahr sind übrigens identisch.

Ein Beispiel: Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage im Jahr, das Arbeitsverhältnis hat am 1. November begonnen. Am 1. März des Folgejahres beträgt der Urlaubsanspruch 10 Tage (30 / 12 x 4 volle Monate).

Was ist der Sinn dieser Regelung? Unter anderem eine Frage der Gerechtigkeit. Urlaub soll genommen und nicht ausgezahlt werden. Eine Auszahlung lässt sich aber nicht vermeiden, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub noch nicht genommen werden konnte. Würde aber sofort der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entstehen, müsste bei einem nur eintägigen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber mindestens 20 Urlaubstage abgelten. Das kann offensichtlich nicht richtig sein.

Der Teilurlaub setzt sich deshalb in der Urlaubsabgeltung fort: Endet das Arbeitsverhältnis während der Wartezeit, besteht ein Abgeltungsanspruch in Höhe des erworbenen Teilurlaubs (§ 7 Abs. 4 BurlG).

Der Fall: Beschäftigungsbeginn am 1. Juli

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nun mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn Wartezeitende und Jahresende zusammenfallen.

Der Arbeitnehmer und spätere Kläger war im Wach- und Schließgewerbe als Diensthundeführer angestellt worden. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014.

Der Arbeitnehmer nahm während des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub und erhielt nach dessen Beendigung eine Urlaubsabgeltung für 13 Urlaubstage, die Hälfte seines Jahresurlaubanspruchs für das Jahr 2013.

Er war der Auffassung, ihm stünde auch die zweite Hälfte seines Jahresurlaubsanspruchs für 2013 in Höhe von weiteren 13 Tagen zu. Unstreitig hatte er die sechsmonatige Wartezeit im Jahr 2013 erfüllt, da er exakt sechs Monate gearbeitet hatte, nämlich vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Er war der Ansicht, mit erfüllter Wartezeit sei der vollständige Jahresurlaubsanspruch entstanden.

Der Arbeitgeber sah das anders. Er argumentierte, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vollständig erfüllt wurde, weil nach § 4 BUrlG der volle Urlaubsanspruch erstmalig “nach” sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Der Arbeitnehmer hatte aber im Jahr 2013 gerade nicht länger als sechs Monate gearbeitet, sondern genau sechs Monate.

Das Urteil: Nur Teilurlaub für sechs Monate

Das Bundesarbeitsgericht änderte in dem kürzlich veröffentlichten Urteil seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1967 ab und befand, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht (BAG, Urteil vom 17.11.2015, Az. 9 AZR 179/15;).

Es folgte der Argumentation des Arbeitgebers. Laut Urteil stand es schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2013 fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für den vollen Urlaubsanspruch im Jahr 2013 nicht mehr erfüllen würde. Denn hierfür wäre ein mehr als sechsmonatiges Arbeitsverhältnis im Jahr Voraussetzung gewesen.

Für den Kläger fielen die Erfüllung der Wartezeit und das Ende des Urlaubsjahres zusammen, er hatte im Jahr 2013 exakt sechs Monate gearbeitet. Nach der gesetzlichen Regelung des § 4 BUrlG hätte das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr aber noch mindestens einen weiteren Tag – genügt hätte wohl auch eine weitere Minute – bestehen müssen, denn der volle Urlaubsanspruch entsteht „nach erfüllter Wartezeit“ und nicht „mit“ erfüllter Wartezeit.

Der Kläger hatte also nur einen Teilurlaubsanspruch von 1/12 je Beschäftigungsmonat erworben, also anteiligen Urlaub für sechs volle Monate. Diesen hatte der Arbeitgeber schon ausgezahlt. Einen weitergehenden Anspruch hatte der Arbeitnehmer nicht.

Fazit: Knapp zu kurz ist auch zu kurz

Das Gesetz und das Bundesarbeitsgericht sind eindeutig: Ein Tag zu wenig – Urlaubsanspruch halbiert; jedenfalls bei diesem Arbeitgeber.

Für Arbeitnehmer, die aus einer Beschäftigung kommen und den Arbeitgeber wechseln, dürften die Auswirkungen wenig dramatisch ausfallen. Bei dem vorherigen Arbeitgeber haben diese Arbeitnehmer ebenfalls mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch als Teilurlaub erworben und Doppelansprüche entstehen nicht (§ 6 BUrlG).

Arbeitgeber dagegen profitieren von dem Urteil, denn sie können nun sicher sein, bei einem Beschäftigungsbeginn am 1. Juli des Jahres lediglich zur Gewährung bzw. Abgeltung von Teilurlaub in Höhe von 6/12 des Jahresurlaubs verpflichtet zu sein und zwar unabhängig von einem vorherigen Arbeitsverhältnis.

Für die umgekehrte Konstellation, bei dem das Arbeitsverhältnis am 30. Juni endet, hat das Bundesarbeitsgericht übrigens schon im Jahr 1966 entschieden, dass lediglich ein Teilurlaubanspruch entsteht (BAG, Urteil vom 16.06.1966, Az. 5 AZR 521/65).

Die Wahl des Beschäftigungsbeginns kann also in Sachen Urlaub durchaus einen Unterschied machen.

Noch Fragen?

Haben Sie Fragen zu den Themen Urlaubsanspruch oder Urlaubsabgeltung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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