Ändernde Anforderungen in der Arbeitswelt erfordern es, dass sich Arbeitnehmer auch im Laufe bestehender Arbeitsverhältnisse fortbilden. Der Arbeitnehmer selbst wird die Kosten hierfür selten selber tragen können oder wollen. Wenn Arbeitgeber jedoch in die Fortbildung investieren, dann geschieht dieses auch in der berechtigten Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Fortbildung längere Zeit fortbesteht und sich die Investition rentiert.
Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers
Abgesehen von dem beidseitigen Interesse an der höheren Qualifikation sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich. Arbeitgebern geht es um den Schutz ihrer Investition, indem der höher qualifizierte Arbeitnehmer möglichst langfristig gebunden wird. Dementgegen steht das “Mobilitätsinteresse” des Arbeitnehmers, sich frei bei einer Stellensuche zu bewegen, zumal sich dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Fortbildung noch verbessert haben. In diesem Spannungsfeld werden in der Praxis Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten geschlossen. Mit einer solchen Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der Fortbildung endet.
Rückzahlungsvereinbarungen sind zulässig
Ohne eine solche Vereinbarung haben Arbeitgeber grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch, aber auch nicht jede Vereinbarung, die Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichten soll, ist wirksam. Zwar ist von der Rechtsprechung die Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen anerkannt, dieses gilt aber nicht ohne Ausnahmen. Vor allem bei durch den Arbeitgeber vorformulierten Vereinbarungen, was in der Praxis der Regelfall ist, unterliegen diese einer Prüfung, ob der Arbeitnehmer im Einzelfall unangemessen benachteiligt wird.
Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers
Maßgeblich kommt es auf die Dauer und Kosten der Fortbildung, die vorgesehene Bindungsdauer, Vorteile der Fortbildung für den Arbeitnehmer und die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Insbesondere sind Fortbildungs- und Bindungsdauer ins Verhältnis zu setzen; je länger die Fortbildung dauert desto länger kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über eine (anteilige) Rückzahlungsverpflichtung binden. So rechtfertigt beispielsweise eine 2-monatige Fortbildung in den meisten Fällen allenfalls eine einjährige Bindung. Neben weiteren Voraussetzungen darf zudem der Auslöser der Rückzahlungspflicht allein in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, dieser muss es selber in der Hand haben, durch Betriebstreue einer Rückzahlungspflicht zu entgehen.
Anwaltshilfe bei Rückerstattungsproblemen der Fortbildungskosten
Um spätere Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang einer Rückzahlungsverpflichtung zu vermeiden, ist es deshalb wichtig, bereits vor der Fortbildung klare und rechtssichere Regelungen zu treffen.
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