Was ist eine Betriebsversammlung?

Die Betriebsversammlung ist nach § 42 Abs. 1 BetrVG eine Versammlung von allen Arbeitnehmern, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, eines Betriebes. Im Vergleich zum Betriebsrat, der die Interessen der Belegschaft repräsentiert, bildet die Betriebsversammlung den unmittelbaren Ausdruck der Arbeitnehmerinteressen. Die wesentliche Aufgabe der Betriebsversammlung besteht in ihrer Informationsfunktion für die Belegschaft. Auf der Betriebsversammlung werden betriebliche Angelegenheiten vom Betriebsrat mit der Belegschaft besprochen. Andersherum können auf der Betriebsversammlung auch Fragen der Belegschaft an den Betriebsrat gerichtet werden. Von der allgemeinen Betriebsversammlung sind die Teilversammlung und die Abteilungsversammlung zu unterscheiden. Eine Teilversammlung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine zeitlich versetzte Betriebsversammlung eines Teils der Belegschaft eines Betriebs, weil die Organisationsstruktur des Betriebes keine Möglichkeit der Abhaltung einer Vollversammlung zulässt. Die Abteilungsversammlung ist eine Betriebsversammlung, die sich auf einen bestimmen organisatorischen Bereich des Betriebes beschränkt, weil nur bestimmte Arbeitnehmer von der Erörterung bestimmter Belange betroffen sind. Keine Betriebsversammlungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind Belegschaftsversammlungen, die der Arbeitgeber einberuft, um mit der Belegschaft wichtige Angelegenheiten zu erörtern.

Wann wird eine Betriebsversammlung einberufen?

Der Betriebsrat hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine ordentliche Betriebsversammlung einmal im Kalendervierteljahr einzuberufen. Falls zur Erörterung der betrieblichen Angelegenheiten mit der Belegschaft eine Abteilungsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausreichend ist, so sind in einem Kalenderjahr zwei Betriebsversammlungen und zwei Abteilungsversammlungen abzuhalten. Wurde in einem Kalendervierteljahr keine Betriebsversammlung einberufen, so haben die in dem Betrieb vertretenen Gewerkschaften das Recht einen Antrag beim Betriebsrat nach § 43 Abs. 4 BetrVG auf Einberufung einer Betriebsversammlung zu stellen.

Liegen besondere Gründe vor, kann der Betriebsrat in einem Kalenderhalbjahr nach §§ 43 Abs. 1 Satz 4, 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu einer weiteren Betriebsversammlung oder Abteilungsversammlung einberufen.

Darüber hinaus kann der Betriebsrat nach pflichtgemäßen Ermessen gem. § 43 Abs. 3 Satz 3 1. Alt BetrVG eine zusätzliche, außerordentliche Betriebsversammlung einberufen. Die außerordentliche Betriebsversammlung findet dann nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BetrVG außerhalb der regulären Arbeitszeit statt.

Welche Aufgaben hat eine Betriebsversammlung?

Die Betriebsversammlung dient der Zusammenarbeit und gegenseitigen Information von Betriebsrat und Belegschaft. Damit der Themenkreis nur die relevanten betrieblichen Angelegenheiten betrifft, bestimmt § 45 Satz 1 BetrVG, dass auf den Betriebs- und Abteilungsversammlungen ausschließlich Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, namentlich insbesondere tarif-, sozial- oder umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern behandelt werden. Abgesehen von diesen thematischen Grundsätzen hebt § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hervor, dass der Betriebsrat auf jeder Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Zudem hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter mindestens einmal im Kalenderjahr bei einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands über die Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer und über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten.

Hat der Arbeitgeber ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsversammlung?

Der Arbeitgeber ist zu den regelmäßigen Betriebs- und Abteilungsversammlungen und zu den von ihm beantragten außerordentlichen Versammlungen einzuladen und ist berechtigt in den Versammlungen zu sprechen (§ 43 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hat einen Bericht über den Stand des Personal- und Sozialwesens abzugeben.

Zählt eine Betriebsversammlung zur regulären Arbeitszeit?

Die Wahlversammlung nach § 17 BetrVG sowie die ordentlichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 – 4 BetrVG und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufene außerordentliche Versammlung gem. 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG finden während der Arbeitszeit statt, § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Demzufolge wird dem Arbeitnehmer die Teilnahme an solchen Veranstaltungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG als Arbeitszeit vergütet.

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