Was ist unter der Berufung zu einem Organ zu verstehen?

Unter Berufung zum Organ ist ein Rechtsakt zu verstehen, der eine natürliche Person dazu befähigt, für eine juristische Person rechtliche oder tatsächliche Handlungen wirksam vornehmen zu können. Die Notwendigkeit der Berufung einer natürlichen Person zu einem Organ liegt darin begründet, dass eine juristische Person ohne ihre Organe nicht am Rechtverkehr teilnehmen könnte.

Die Berufung zum Organ findet sich in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig in der Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers nach dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) wieder.

Wie findet die Berufung zum Organ statt?

Die Berufung zum Organ des Geschäftsführers erfolgt durch Bestellung nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG durch einen Mehrheitsbeschluss auf einer Gesellschafterversammlung gem. § 48 Abs. 1 GmbHG. Für die wirksame Bestellung eines Geschäftsführers ist die Zustimmung des Bestellten erforderlich.

Die Berufung zum Organ des Geschäftsführers ist eine eintragungspflichtige Tatsache und somit durch eine Eintragung im Handelsregister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bekanntzumachen.

Welche Rechtsstellung hat der Geschäftsführer einer GmbH?

Durch einen wirksamen Bestellungsakt findet die Berufung zum Organ des GmbH-Geschäftsführers statt. Diese Rechtsstellung wird durch die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers durch das GmbHG bestimmt.

Andererseits wird der Umfang der Tätigkeiten durch einen Anstellungsvertrag bestimmt. Dieser ist als Dienstvertrag einzuordnen und legt beispielsweise die Höhe der Vergütung, Kompetenzen, Kündigungsfristen, die Anzahl der Urlaubstage oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall individuell fest.

Besonders wichtig ist, dass die Rechtstellung des GmbH-Geschäftsführers als berufenes Organ der GmbH unabhängig von seiner Stellung als Partei eines Dienstvertrages mit der GmbH zu betrachten ist.

Welchen Aufgaben und Pflichten nehmen GmbH-Geschäftsführer wahr?

Die wesentlichen Aufgaben und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers als berufenes Organ bestehen darin, die Gesellschaft gem. § 35 Abs. 1 GmbHG nach außen zu vertreten und die im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Ziele zu fördern. Dies haben sie mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ nach § 43 Abs. 1 GmbHG zu erledigen.

Folgende Pflichten fallen ihnen hierbei zu:

  • Sie haben für eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 41 GmbHG zu sorgen
  • Sie haben einen Jahresabschluss vorzulegen, § 42 a GmbHG
  • Sie haben die steuerlichen Pflichten nach § 43 GmbHG ordnungsgemäß zu erfüllen
  • Sie müssen eine Gesellschafterversammlung nach § 49 GmbHG einberufen
  • Sie müssen einen Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH gem. § 64 GmbHG stellen.

Wie kann die Stellung des Geschäftsführers beendet werden?

Vorab ist an die bereits erwähnte Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers zu erinnern. Der GmbH-Geschäftsführer ist einerseits berufenes Organ der GmbH und andererseits Dienstvertragspartei durch seinen Anstellungsvertrag. Demzufolge muss erstens die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers als Organ der GmbH durch Abberufung beendet und zweitens sein Anstellungsvertrag gekündigt werden.

Wie vollzieht sich die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers?

Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit durch Widerruf ohne Angaben von Gründen durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter möglich.

Wie erfolgt die Kündigung des Anstellungsverhältnisses?

Zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erforderlich. Es kann je nach Einzelfall eine fristgerechte Kündigung nach § 621 bzw. § 622 BGB oder eine fristlose Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB erfolgen.

In Betracht kommt eine Kündigung des Dienstverhältnisses, dessen Vergütung in Monaten bemessen wird, bis spätestens zum 15. eines Monats zum Ende des Kalendermonats, wenn es sich bei dem Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer um kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB handelt.

Die Rechtsprechung hält diese kurze Kündigungsfrist bei Fremdgeschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern deren Anteile an der Gesellschaft sehr gering sind, für ungerechtfertigt. Demnach hat die fristgerechte Kündigung eines Geschäftsführervertrages regelmäßig mit den Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB zu erfolgen, wenn nicht im Anstellungsvertrag eine andere Frist vereinbart ist.

Genießt der GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz für einen GmbH-Geschäftsführer ist nach § 14 Abs. 1. Nr. 1 KSchG für Organe einer juristischen Person grundsätzlich ausgeschlossen.

 

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