Was versteht man unter der Befristung von Urlaubsansprüchen?

Die Befristung von Urlaubsansprüchen bezeichnet einen bestimmten Zeitpunkt, ab dem Ansprüche auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfallen können.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG. Dieser Urlaubsanspruch ist im Regelfall nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG innerhalb des laufenden Kalenderjahres durch den Arbeitnehmer zu beanspruchen. Daraus folgt die gesetzliche Befristung von Urlaubsansprüchen auf das laufende Kalenderjahr bis zum 31.12. Hiervon abweichend ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung der Urlaubsansprüche aus dem vergangenen in das folgende Kalenderjahr möglich. Voraussetzung für die Übertragung von Urlaubsansprüchen ist, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, die eine Übertragung rechtfertigen. Somit müsste dem Arbeitnehmer entweder ein Urlaubsantrag aus betrieblichen Gründen verwehrt worden oder er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit an der Beanspruchung seines Urlaubs gehindert gewesen sein.

Allerdings wird durch § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG eine weitere Befristung von Urlaubsansprüchen nur dahingehend ermöglicht, dass der übertragene Urlaubsanspruch bis zum Ende des dritten Monats, also bis zum 31.03 des folgenden Kalenderjahrs, beansprucht werden kann.

Demzufolge sieht das Gesetz grundsätzlich eine Befristung von Urlaubsansprüchen bis zum 31.12 vor. In Ausnahmefällen können Urlaubsansprüche auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, die wiederum bis zum 31.03. des Folgejahres befristet sind.

Abweichungen von der Befristung der Urlaubsansprüche?

Die gesetzliche Regelung zur Befristung von Urlaubsansprüchen aus § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG wird jedoch durchbrochen. So kann z.B. nach § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG der entstandene Teilurlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers nicht nur auf das erste Quartal bis zum 31.03, sondern auf das ganze Kalenderjahr übertragen werden. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis zum 01.11.2011 begonnen wird und der Urlaub aufgrund der sechsmonatigen Wartezeit aus § 4 BUrlG frühestens ab dem 01.05.2012 beansprucht werden kann.

Darüber hinaus wird in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig zu prüfen sein, ob durch ausdrückliche vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen von der gesetzlich vorgesehenen Befristung von Urlaubsansprüchen zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen wurde. Eine weitere in der Praxis anzutreffende Abweichungsmöglichkeit ist die stillschweigende Vereinbarung. Solche Vereinbarungen werden dann angenommen, wenn die gesetzlichen Urlaubsansprüche des vergangenen Jahres regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt im Folgejahr aufgebraucht werden. D.h. es wurde keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, wann Urlaubsansprüche verfallen, aber es wurde gewohnheitsmäßig innerbetrieblich immer auf eine bestimmte Art und Weise gehandhabt.

Können Urlaubsansprüche während der Arbeitsunfähigkeit verfallen?

In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich häufig die Frage, ob die gesetzliche Befristung von Urlaubsansprüchen auch gilt, wenn der Arbeitnehmer bis zur Befristung (31.12) oder während des Übertragungszeitraums (31.03.) arbeitsunfähig war. Das Bundesarbeitsgericht vertrat vor 2009 die Auffassung, dass die Urlaubsansprüche, die bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31.03) aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht beansprucht worden sind, verfallen. Veranlasst durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs änderte das BAG seine Rechtsprechung. Der EuGH urteilte, dass nationale Regelungen oder Gepflogenheiten, die Urlaubsansprüche bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am Ende des Übertragungszeitraums verfallen ließen, für unvereinbar mit Art. 7 Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG seien.

Durch eine Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 (Schulte-Entscheidung), die die Vereinbarkeit einer tarifvertraglichen Regelung mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG bejahte und einer sich anschließenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt nun als geklärt, dass eine Befristung von Urlaubsansprüchen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zu 15 Monaten – also bis zum 31.03. des übernächsten Jahres – erfolgt.

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