Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein plötzliches, unerwartetes, von außen kommendes Ereignis, dass auf den Körper eines Arbeitnehmers in Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit einwirkt und dadurch eine Gesundheitsschädigung hervorruft. Gegen derartige Arbeitsunfälle schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Unfallversicherung bei den zuständigen Berufsgenossenschaften ab. Diese gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers stellt ein wichtiges Instrument bei Arbeitsunfällen dar, um dem Arbeitnehmer nach § 1 SGB VII einen zahlungskräftigen Haftungsgegner für die Erstattung der Heilkosten in Form von Arzt-, Krankenhaus- und Rehabilitationskosten zur Seite zu stellen und dem Arbeitgeber das hohe Haftungsrisiko für Gesundheitsschäden zu nehmen.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. SGB VII liegt dann vor, wenn eine Person im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit ist jede Tätigkeit nach §§ 2, 3, 6 SGB VII. Dazu zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Beschäftigungsverhältnisse und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auch alle Lernenden, die an einer beruflichen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Somit sind nicht nur Auszubildende, sondern auch Schüler und Studenten vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Zum abgesicherten Bereich zählen nicht nur Unfälle in der Schule, der Universität oder im Beruf, sondern nach § 8 Abs. 2 SGB VII auch Unfälle die sich auf dem unmittelbaren Weg vom Wohnort zur Schule, Universität oder Betriebsstätte oder auf dem unmittelbaren Heimweg ereignen.

Der Arbeitsunfall, als klassisches Beispiel für einen Fall, der von der Unfallversicherung zu tragen ist, müsste in einem inneren Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit und dem Unfall stehen. Das bedeutet, dass die ausgeübte berufliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls dem versicherungspflichtigen Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein müsste. Der innere Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Tätigkeit entfällt, wenn sich der Arbeitnehmer vernunftwidrig verhalten hat. Verhält sich eine Person, die einen Unfall erleidet vorsätzlich oder grob fahrlässig, dann tritt die Unfallversicherung für den dadurch entstandene Schaden nicht ein. Außerdem müsste durch den Arbeitsunfall ein Gesundheitsschaden eingetreten sein. Der Haftungsumfang der Unfallversicherung bezieht sich nach § 8 Abs. 1 SGB VII nur auf Gesundheitsschäden. Grundsätzlich werden Sachschäden nicht vom Schutzumfang der Unfallversicherung umfasst. Allerdings ist die Beschädigung eines Hilfsmittels, wie z.B. einer Brille oder einer Prothese, einem Gesundheitsschaden gleichgestellt.

Was ist bei einem Arbeitsunfall zu tun?

Ein Arbeitsunfall sollte aus versicherungsschutztechnischen Gründen umgehend vom Arbeitgeber bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Hierzu empfiehlt es sich alle Umstände die zu dem Arbeitsunfall geführt haben einschließlich möglicher Augenzeugen des Unfallherganges zu protokollieren, um zu verhindern, dass wichtige Tatsachen vergessen werden.

Wie sind Beamte bei einem Arbeitsunfall abgesichert?

Gemäß des § 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz wird die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge bundesweit einheitlich geregelt. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls im öffentlichen Dienst sind denen eines Arbeitsunfalls identisch. Der Leistungsumfang der beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge erfasst grundsätzlich auch Sachschäden und geht somit über den der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) hinaus.

 

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