Was ist unter Arbeitsschutz zu verstehen?
Der Arbeitsschutz wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Unter Arbeitsschutz, der auch als Arbeitssicherheit bezeichnet wird, sind nach § 1 Abs. 1 ArbSchG alle Maßnahmen und Methoden zu verstehen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zum Gegenstand haben. Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind darauf gerichtet, Arbeitsunfälle zu verhindern, indem auf Gefahrenquellen deutlich hingewiesen wird, sie mit technischen Schutzvorkehrungen versehen und Arbeitnehmer mit Schutzkleidung ausgerüstet werden. Dieser allgemeine Arbeitsschutz betrifft damit jeden Arbeitnehmer und ist primär auf den Schutz der Gesundheit vor externen Gefahrenquellen gerichtet. Wohingegen der soziale Arbeitsschutz bestimmte, besonders schutzbedürftige Personengruppen (z.B. Mütter, Jugendliche) aufgrund ihrer individuellen Konstitution erfasst und für diese ein stärkeres Schutzniveau bereithält. Der soziale Arbeitsschutz wird unter anderem im Arbeitszeit-, Mutterschutz-, Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber zum allgemeinen Arbeitsschutz?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 ArbSchG die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, den Arbeitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Er hat Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. anzupassen. Außerdem hat er eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzustreben. Damit der Arbeitgeber die vorgenannten Verpflichtungen erfüllen kann, hat er gem. § 3 Abs. 2 ArbSchG eine innerbetriebliche Organisation einzurichten, die die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen plant, umsetzt und dessen Einhaltung überwacht. Weiterhin hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 1 ArbSchG alle Arbeitnehmer, in dem für sie relevanten Arbeitsumfeld, über alle Maßnahmen zum Arbeitsschutz aufzuklären. Überdies ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 ArbSchG dazu verpflichtet, durch eine Beurteilung zu ermitteln, welches Gefahrenpotenzial von einem Arbeitsplatz ausgeht und welche dementsprechende Arbeitsschutzmaßnahme erforderlich ist. Diese Beurteilung hat er nach § 6 Abs. 1 ArbSchG zu dokumentieren.
Welche Pflichten zum Arbeitsschutz treffen den Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer hat nach § 15 Abs. 1 ArbSchG die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu beachten und darüber hinaus selbstständig für seine Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Zudem hat er nach § 15 Abs. 2 ArbSchG die Arbeitsmittel und dessen Schutzvorrichtungen des Arbeitgebers weisungsgemäß und die ihm überlassene Schutzkleidung ordnungsgemäß zu benutzen. Außerdem hat er nach § 16 Abs. 1 ArbSchG die Pflicht, mangelhafte Schutzsysteme oder sonstige Gefahren für die Arbeitssicherheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
Welche weiteren Regelungen gibt es zum Arbeitsschutz?
Das Arbeitsschutzgesetz kann den unterschiedlichen Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in den zahlreichen Berufsfeldern nicht vollumfänglich gerecht werden, daher gibt es berufsspezifische Regelungen zum Arbeitsschutz.
- Die Arbeitsstättenverordnung legt die Anforderungen fest, die eine Arbeitsstätte unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes erfüllen muss.
- Die Baustellenverordnung regelt besondere Maßnahmen, die zum Arbeitsschutz von Arbeitnehmern auf Baustellen erlassen wurden.
- Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die ordnungsgemäße Nutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer im Hinblick auf den Arbeitsschutz.
- Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt den Arbeitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmen.
- Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung dient dem Arbeitsschutz der Arbeitnehmer bei Gefährdungen durch Lärm und Vibration.
- Die Lastenhandhabungsverordnung dient dem Arbeitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit.
- Die PSA-Benutzungsverordnung regelt den Arbeitsschutz bei der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen und deren Benutzung durch die Arbeitnehmer.
Wer überwacht die Einhaltung des Arbeitsschutzes?
Die Einhaltung des Arbeitsschutzes wird einerseits durch staatliche Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter, die Ämter für Arbeitssicherheit) und andererseits durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung(Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) überwacht.
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