Was ist unter der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu verstehen?
Die Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber ist in § 2 Abs. 1 BetrVG geregelt und beschreibt die Grundregeln, nach denen die sonst gegensätzlichen Interessenvertreter gemeinsam die Betriebsgestaltung umsetzen sollen. Die Grundsätze der Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber stellen zudem eine Auslegungshilfe für das gesamte Betriebsverfassungsrecht dar. Der hiernach wichtigste Grundsatz ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Was bedeutet vertrauensvolle Zusammenarbeit ?
Der Sinn und Zweck des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber besteht darin, die Interessengegensätze zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber dadurch abzumildern, dass sie zu einem fairen Umgang miteinander verpflichtet sind, um die betriebliche Entwicklung nicht zu blockieren. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber verpflichtet zur Ehrlichkeit und Offenheit und zur Zuverlässigkeit. Diese Grundregeln sollen das gegenseitige Misstrauen zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber abbauen und den Grundstein für einen konstruktiven Umgang miteinander zur bestmöglichen Betriebsgestaltung legen.
Wer ist an das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden?
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber betrifft allerdings nicht nur den Betriebsrat, sondern umfasst auch den Betriebsausschuss und die sonstigen Betriebsratsausschüsse nach §§ 27, 28 BetrVG, sofern sie selbstständig betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe erledigen. Aus diesem Grund sind ebenfalls die Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG an das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden. Dementsprechend gilt dieses Gebot auch für die anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien, wie den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
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