Was ist eine Zielvereinbarung?

Unter einer Zielvereinbarung versteht man eine, insbesondere bei Führungskräften verbreitete, Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über von dem Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (zumeist jährlich) zu erreichende betriebliche Ziele. Die rechtliche Grundlage einer Zielvereinbarung findet sich häufig in Arbeitsverträgen, wobei in dem Arbeitsvertrag selbst üblicherweise zunächst nur eine Rahmenvereinbarung getroffen wird, die dann Jahr für Jahr mit der konkreten Festlegung von Zielen konkretisiert wird. Zweck der Zielvereinbarung ist die Motivation der Mitarbeiter; als Leistungsanreiz wird ein Teil der an den Arbeitnehmer zu zahlenden Vergütung variabel gestaltet und von dem Erreichen persönlicher und/oder unternehmerischer Ziele abhängig gemacht. Abzugrenzen sind Zielvereinbarungen von Zielvorgaben, mit denen der Arbeitgeber lediglich die Art der Tätigkeit näher festlegt und die nur eine Konkretisierung des Weisungsrechtes darstellen.

Bestandteile einer Zielvereinbarung

Die Zielvereinbarung besteht üblicherweise aus zwei Bestandteilen. Erster Bestandteil einer Zielvereinbarung ist eine, zumeist bereits im Arbeitsvertrag oder als Ergänzung dazu getroffene, Rahmenregelung, mit der zumindest rahmenmäßig vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines von Zielerreichungsgraden abhängigen Vergütungsbestandteiles (Bonus) hat. Es handelt sich um eine Vereinbarung, woraus folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung hat; der Abschluss einer solchen Vereinbarung unterliegt der Vertragsfreiheit. Zweiter Bestandteil ist eine auf der Rahmenvereinbarung aufbauende und zumeist auf das Kalender- oder Geschäftsjahr bezogene Konkretisierung der Zielvereinbarung mit der Festlegung konkreter Ziele, wobei die Rahmenvereinbarung einerseits vorsehen kann, dass die Konkretisierung der Ziele einvernehmlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien erfolgt oder die Ziele einseitig von dem Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens festgelegt werden. Inwieweit dann bereits mit der Rahmenvereinbarung auf der 1. Stufe Rahmenbedingungen vorgegeben sind und inwieweit auf der 2. Stufe noch eine Konkretisierung erfolgen muss, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung der Zielvereinbarung ab. Manchmal beschränkt sich die Rahmenvereinbarung lediglich darauf, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine variable Vergütung gemäß einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung hat. Zumeist und sinnvollerweise sollten aber bereits in der Rahmenvereinbarung zumindest Bonushöhe, prozentuale Gewichtung persönlicher und geschäftlicher Ziele und das Verfahren vorgegeben werden, so dass maßgeblich nur noch eine jährliche Konkretisierung der einzelnen Ziele erfolgen braucht. Typische persönliche Anknüpfungspunkte im Rahmen der Zielvereinbarung sind messbare “harte“ Faktoren wie z.B. persönliche Umsatzzahlen und Verkaufserfolge, weniger messbare “weiche“ Faktoren wie z.B. Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterführung und bei Unternehmenszielen wirtschaftliche Kennziffern wie der Umsatz oder Gewinn.

Zielvereinbarung und unterbeliebende Zielfestsetzung

Sofern auf der ersten Stufe der Zielvereinbarung eine Rahmenvereinbarung getroffen wurde, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass dann auch auf der zweiten Stufe der Zielvereinbarung eine konkrete Zielfestlegung erfolgt. Sofern der Arbeitgeber im Rahmen der Zielvereinbarung nach billigem Ermessen die Ziele festzulegen hat und er dieses unterlässt, kann dieses zu Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber führen. Gleiches gilt in dem Fall, wenn die Ziele jährlich durch eine einvernehmliche Regelung konkretisiert werden sollen und die Konkretisierung der Zielvereinbarung aus Gründen unterbleibt, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Dabei kann es allerdings an einem Verschulden des Arbeitgebers fehlen, wenn er dem Arbeitnehmer eine Konkretisierung der Zielvereinbarung auf der 2. Stufe mit realistisch erreichbaren Zielen angeboten hat, der Arbeitnehmer hiermit jedoch nicht einverstanden war.

 

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