Was ist der Wirtschaftsausschuss?
Der Wirtschaftsausschuss nach §§ 106- 109 BetrVG ist ein besonderes Organ der Betriebsverfassung, in dem Interessenvertreter der Arbeitnehmer und des Unternehmens über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens beraten. Der Wirtschaftsausschuss stellt somit eine Ergänzung zum Betriebsrat dar, der sich ausschließlich mit komplexen wirtschaftlichen Entscheidungen eines Unternehmens und seinen Konsequenzen für die Arbeitnehmer beschäftigt.
Voraussetzungen für die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses?
Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Wirtschaftsausschuss durch den Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat zu errichten, sofern ein Unternehmen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt. Den Unternehmer trifft keine Pflicht, auf die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses hinzuwirken. Da der Wirtschaftsausschuss nur durch den Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat errichtet werden kann, setzt dies denklogisch das Bestehen eines solchen voraus. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Errichtung eines Wirtschaftsausschusses nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gilt für sogenannte Tendenzunternehmen. Tendenzcharakter haben alle Unternehmen, die unmittelbar oder überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karikativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen. Sollte die Anzahl der ständigen Beschäftigten eines Unternehmens unter 100 Arbeitnehmer sinken, so ist der Wirtschaftsausschuss aufzulösen.
Wie setzt sich Wirtschaftsausschuss zusammen?
Der Wirtschaftsausschuss setzt sich nach § 107 Abs. 1 BetrVG aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern zusammen. Eine hiervon abweichende Anzahl an Mitgliedern kann weder durch Betriebs- noch Tarifvereinbarungen getroffen werden. Die Feststellung der Größe des Wirtschaftsausschusses innerhalb des gesetzlichen Rahmens wird bei Unternehmen mit nur einem Betriebsrat durch diesen selbst und bei Unternehmen mit mehreren Betriebsräten durch den Gesamtbetriebsrat vorgenommen.
Mindestens eines der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses muss danach dem Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat angehören.
Des Weiteren müssen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben mitbringen.
Wie wird der Wirtschaftsausschuss bestellt?
Da der Wirtschaftsausschuss ein Hilfsorgan der Arbeitnehmervertretung ist, wird er nach § 107 Abs. 2 BetrVG durch den Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat bestellt. Die Bestellung des Wirtschaftsausschusses erfolgt einzeln für jedes Mitglied, durch Beschluss gem. § 33 Abs. 1 BetrVG mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Welche Aufgaben hat der Wirtschaftsausschuss?
Der Wirtschaftsausschuss soll einmal monatlich nach § 108 Abs. 1 BetrVG zur Beratung zusammentreten. Dabei kann sich der Unternehmer durch einen sachkundigen Arbeitnehmer oder leitenden Angestellten vertreten lassen.
Die Hauptaufgabe des Wirtschaftsausschusses besteht nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darin, die wirtschaftlichen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu informieren. Dabei kommt dem Wirtschaftsausschuss keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Folglich besteht die praktisch wichtigste Funktion des Wirtschaftsausschusses darin, die Inhalte aus den Sitzungen nach § 108 Abs. 4 BetrVG an den Betriebsrat unverzüglich und vollständig weiterzuleiten. Hierzu muss der Unternehmer dem Wirtschaftsausschuss alle erforderlichen Unterlagen, die für die wirtschaftlichen Angelegenheiten relevant sind, rechtzeitig vorlegen. Außerdem hat der Unternehmer dem Wirtschaftsausschuss den Jahresabschluss nach § 108 Abs. 5 BetrVG zu erläutern. Diesbezügliche Fragen der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind vom Unternehmer sachgemäß zu beantworten.
Der Aufgabenbereich des Wirtschaftsausschusses wird insbesondere durch § 106 Abs. 3 BetrVG bestimmt. Wirtschaftliche Angelegenheiten sind danach:
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
- die Produktions- und Absatzlage;
- das Produktions- und Investitionsprogramm;
- Rationalisierungsvorhaben;
- Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
- die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
- die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
- der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
- die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
- die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
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