Was ist unter wirtschaftliche Angelegenheiten zu verstehen?

Die wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen in Zusammenhang mit dem Aufgabenkatalog des Wirtschaftsauschusses nach § 106 Abs. 3 BetrVG. Der nicht abschließende Aufgabenkatalog zählt die unterschiedlichen Gegenstände der wirtschaftlichen Angelegenheiten auf, für die dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. BetrVG ein Unterrichtungs- und Beratungsanspruch  gegenüber dem Unternehmer zusteht.

 Welche Gegenstände gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten?

Nach § 106 Abs. 3 BetrVG besteht das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Wirtschaftsausschuss bei folgenden wirtschaftliche Angelegenheiten:

  1. die gesamte Vermögens- und Kreditlage eines Unternehmens als wirtschaftliche Angelegenheit. Dazu zählen alle Faktoren und Umstände, die auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens Einfluss haben;
  2. zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören Produktions- und Absatzzahlen , deren Offenlegung eine Analyse zur Berechnung der Kapazität in Abhängigkeit zur tatsächlichen Auslastung des Betriebs ermöglicht;
  3. weiterhin gehört das Produktions- und Investitionsprogramm zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dieses gibt an, welche Produkte oder Dienstleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Investitionen erzeugt werden sollen;
  4. die wirtschaftlichen Angelegenheiten betreffen ebenso  Rationalisierungsvorhaben. Also alle Maßnahmen, die die wirtschaftliche Effizienz eines Betriebs erhöhen, indem Arbeitnehmer, Zeit, Energie oder Material eingespart werden;
  5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, wie der Ablauf des Herstellungsverfahrens aus technischer Perspektive und die angewandten Arbeitsmethoden, das bedeutet die Gestaltung der menschlichen Arbeit bei der Gütererzeugung oder Ausführung von Dienstleistungen gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten;
  6. zudem erfasst der Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten den betrieblichen Umweltschutz. Darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen die den Bestand an Sach-, Natur und Kulturgütern schont und stärkt
  7. die Einschränkung oder Stilllegung gehört wie die Verlegung, der Zusammenschluss oder die Spaltung von Betrieben oder Betriebsteilen zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten;
  8. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sprich die Entscheidung die Produktionseinheit ganz anders als zuvor zu nutzen, betrifft auch die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Betriebs.

Welche Gegenstände fallen nicht unter die wirtschaftlichen Angelegenheiten?

Von den wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Betriebs nicht umfasst, sind alle Tätigkeiten der laufenden Geschäftsführung. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Unternehmer unverhältnismäßig stark in seinem Recht zur Unternehmensleitung beeinträchtigt würde.

 

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