Allgemeines zur Verlängerung der Befristung des Arbeitsvertrages

Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist im Zusammenhang mit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu sehen. Während bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit läuft, endet bei einem befristeten Arbeitsvertrag – sofern die Befristung wirksam ist – das Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bzw. Erreichen eines bestimmten Zweckes. Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bedeutet dann, dass das (befristete) Arbeitsverhältnis nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt endet, sondern das Arbeitsverhältnis noch einmal befristet für einen weiteren Zeitraum fortgesetzt wird und nahtlos an die ursprünglich vorgesehene Beendigung des Arbeitsvertrages die Fortführung des Arbeitsverhältnisses anschließt. Die (befristete) Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages stellt damit selbst eine Befristung dar, die an den Voraussetzungen des Teilzeit-und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu messen ist und insoweit zur Wirksamkeit unter anderem auch der Schriftform bedarf.

Wie häufig ist eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages möglich?

Bei der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages ist im Hinblick auf die Anzahl der Verlängerungsmöglichkeiten zu differenzieren, ob die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages mit Vorliegen eines Sachgrundes (z.B. Vertretung) oder sachgrundlos erfolgt. Liegt für die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages kein Sachgrund vor, ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren zulässig und innerhalb dieser Höchstdauer von 2 Jahren darf höchstens dreimal eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages erfolgen. Mit der dreimaligen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages ist die Anzahl der Verlängerungsmöglichkeiten bei einer sachgrundlose Befristung ausgeschöpft, so dass insoweit ein Zeitraum von maximal 2 Jahren in vier (nicht zwingend gleich lange) Zeitabschnitte unterteilt werden kann. Bei einer Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages für einen weiteren Zeitraum mit Sachgrund gilt diese maximale Anzahl von Verlängerungsmöglichkeiten nicht. Auch der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26.01.2012 (Rechtssache: C-586/10) es grundsätzlich als zulässig angesehen, dass eine Arbeitnehmerin für einen Zeitraum von 11 Jahren auf der Basis von 13 nahtlos anschließenden befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt war. Im Rahmen einer Missbrauchskontrolle ist jedoch zu prüfen, ob der vorgegebene Sachgrund für die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages tatsächlich vorliegt, wobei alle Umstände des Einzelfalles einschließlich der Gesamtdauer und der Anzahl der mit demselben Arbeitgeber in der Vergangenheit geschlossenen Arbeitsverträge zu berücksichtigen sind.

Können bei Verlängerung auch andere Vertragsbedingungen geändert werden?

Im Zusammenhang mit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages und der gleichzeitigen Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen im Übrigen ist ebenfalls zu differenzieren zwischen der sachgrundlosen Befristung und der Befristung mit Sachgrund. Während bei der Befristung mit Sachgrund gleichzeitig mit der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages grundsätzlich auch eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen im Übrigen erfolgen kann, setzt eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund voraus, dass die Arbeitsvertragsbedingungen im Übrigen unverändert bleiben. Insoweit liegt nach (umstrittener) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG nur vor, wenn sich die Änderung der Vertragsbedingungen ausschließlich auf die Vertragslaufzeit bezieht. Werden auch andere Vertragsbedingungen geändert, liegt nicht lediglich eine Verlängerung, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor und ohne Sachgrund wäre eine solche “Verlängerung” nicht zulässig, da bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).

 

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