Rechtliches zum Thema Urlaubsentgelt

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Urlaubsentgelt ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1, 11 BUrlG. In jedem Kalenderjahr hat jeder Arbeitnehmer nach § 1 BUrlG Anspruch auf „bezahlten“ Erholungsurlaub. Da der Arbeitnehmer über die Regelung trotz der Nichtleistung der Arbeit während des Urlaubs seinen Vergütungsanspruch behält, ist dieses (wie z.B. die Entgeltfortzahlung im Fall der Arbeitsunfähigkeit) eine der wenigen Ausnahmen von dem arbeitsrechtlichen Grundsatz “kein Lohn ohne Arbeit“. Während § 1 BUrlG damit die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Urlaubsentgelt regelt, bestimmt § 11 BUrlG die Höhe des Urlaubsentgelts. Das Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Dauer des Erholungsurlaubes und gemäß § 11 Abs. 2 BUrlG vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.

Wie hoch ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt?

Errechnet wird das Urlaubsentgelt aus dem Produkt eines Geldfaktors und eines Zeitfaktors. Das Urlaubsentgelt ermittelt sich bezogen auf den Geldfaktor nach § 11 Abs. 1 BUrlG aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welches der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienstes. Da für den Geldfaktor auf einen zurückliegenden Zeitraum abgestellt wird, spricht man insoweit (im Gegensatz zum Entgeltausfallprinzip) von einem sogenannten Referenzprinzip. Der Zeitfaktor für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nach der Anzahl der Arbeitsstunden zu beurteilen, die der Arbeitnehmer ohne die Urlaubsgewährung hätte leisten müssen. In Tarifverträgen kann gemäß § 13 BUrlG bei der Berechnung des Urlaubsentgelts eine von § 11 Abs. 1 BUrlG abweichende Regelung getroffen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld?

Auch wenn die Begriffe Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld in der Praxis manchmal verwechselt bzw. missverständlich verwendet werden, ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt streng von einem Anspruch auf Urlaubsgeld zu unterscheiden. Während das Urlaubsentgelt ein gesetzlich geregelter und zwingender Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Dauer des Erholungsurlaubes ist, stellt das Urlaubsgeld eine – gesetzlich nicht geregelte – zusätzliche und über das Urlaubsentgelt hinausgehende Vergütung dar.

 

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