Arbeitsrechtliches und Teilzeit

InTeilzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben prinzipiell die gleichen arbeitsvertraglichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer; sie gelten als “normale” Arbeitnehmer, ohne dass Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten eine Sonderstellung zukommt. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht ein Diskriminierungsverbot vor; in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Arbeitnehmern in Teilzeit ist ein Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers entspricht. Voraussichtlich ab dem Jahr 2019 wird das TzBfG die Möglichkeit der Brückenteilzeit, also einem Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit, für Betriebe vorsehen, die in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen nach § 9 TzBfG in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter, die den Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung angezeigt haben, vorrangig zu berücksichtigen, sofern diesem nicht betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

 

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