Informationen zur Tantieme

Unter Tantieme versteht man eine – häufig prozentuale – Beteiligung des Arbeitnehmers am Geschäftsergebnis des Unternehmens. Anknüpfungspunkt für eine Tantieme ist der Gewinn des Unternehmens; insoweit wird eine Tantieme oft auch synonym als Gewinnbeteiligung bezeichnet. Die Tantieme ist Entgeltbestandteil für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sie steht im wechselseitigen Austauschverhältnis “Lohn gegen Arbeit” und stellt keine Gratifikation dar. Sehr verbreitet ist die Zahlung einer Tantieme im gehobenen Management, an Geschäftsführer oder leitende Angestellte.

Wer hat Anspruch auf Zahlung einer Tantieme?

Ein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme besteht grundsätzlich nur, wenn dieses vereinbart ist, wobei Rechtsgrundlage der individuelle Dienstvertrag, eine Gesamtzusage, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein kann. Ausnahmsweise kann auch ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleitet werden, wenn das Unternehmen generell vergleichbaren Arbeitnehmern eine Tantieme zahlt; das Unternehmen darf dann nicht ohne sachlichen Grund andere Arbeitnehmer von der Zahlung der Tantieme ausnehmen. Zumeist ist die Höhe der Tantieme vertraglich konkret mit Berechnungsgrundlage und dem Prozentsatz vereinbart; es ist aber auch denkbar, die Höhe der Gewinnbeteiligung/Tantieme vom Arbeitgeber festsetzen zu lassen. Dieser hat dann ein einseitiges Bestimmungsrecht, muss aber seine Entscheidung über die Höhe der Tantieme nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers gemäß § 315 BGB treffen.

Was ist der Unterschied zwischen Tantieme und Provision?

Die Tantieme wird dadurch charakterisiert, dass sie vom Erfolg, insbesondere dem Gewinn des ganzen Unternehmens bzw. eines Unternehmenszweigs, abhängig ist. Knüpft die Zahlung dagegen an individuelle Leistungen an, handelt es sich nicht um eine Tantieme, sondern je nach Ausgestaltung um eine Provision oder eine Prämie. Eine Provision wird in der Regel in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes an den vom Arbeitnehmer vermittelten Geschäften und eine Prämie als zusätzliche Zahlung bei Erreichen bestimmter individueller Arbeitsergebnisse geleistet. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen einer Tantieme und einer Provision liegt somit auch in dem direkten Einfluss, den der Arbeitnehmer durch seine Leistung auf diese Zahlung hat. In der Höhe des Gewinns spiegelt sich die Arbeitsleistung nicht direkt wieder, der Gewinn hängt vor allem auch von Unternehmerentscheidungen ab und selbst, wenn ein Arbeitnehmer tantiemeberechtigt ist, hat er keinen Anspruch, auf Unternehmerentscheidungen Einfluss zu nehmen oder die Unternehmensleitung wegen der Unternehmensführung zur Rechenschaft zu ziehen. Eine Mischform zwischen Tantieme und Provision liegt bei sogenannten Umsatzbeteiligungen bzw. Umsatztantiemen vor, wenn Berechnungsgrundlage nicht der Gewinn, sondern der Umsatz ist und der Arbeitnehmer hierdurch an dem Wert sämtlicher Geschäfte einer Abteilung oder des Unternehmens beteiligt wird; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat eine solche Zahlung Provisionscharakter.

Tantieme: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung

Ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Tantieme verpflichtet, hat der Arbeitnehmer einen aus der Fürsorgepflicht und dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über den erzielten Gewinn. Dem Arbeitnehmer soll auf diese Art und Weise die Überprüfung des Umfanges und der Höhe der Tantieme ermöglicht werden. Dieser Anspruch umfasst in der Regel die Vorlage der Handelsbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Verweigert der Arbeitgeber die Auskunft, kann der Arbeitnehmer diesen Anspruch gerichtlich geltend machen, wobei dies häufig im Wege einer Stufenklage – mit der ersten Stufe Klage auf Auskunft und mit der zweiten Stufe Klage auf Zahlung der auf der Grundlage der Auskunft ermittelten Tantieme – erfolgt.

 

Sie haben Fragen rund um das Thema Tantieme?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

zurück zur Übersicht