Was ist eine soziale Auswahl?
Die soziale Auswahl bzw. Sozialauswahl hat ihre rechtliche Grundlage in der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sofern das KSchG Anwendung findet und der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, kann eine Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl bestimmte, gesetzlich geregelte Sozialauswahlkriterien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die soziale Auswahl hat zum Ziel, Kündigungsvorgänge sozial gerechter zu gestalten mit der Folge, dass die Kündigung letztendlich nicht die Arbeitnehmer trifft, die sozial schutzwürdiger als nicht gekündigte Arbeitnehmer sind. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe mitzuteilen, die zu der sozialen Auswahl geführt haben. Das Interesse des Arbeitgebers, unter Umständen bestimmte, aber im Rahmen der sozialen Auswahl weniger schutzbedürftige Arbeitnehmer zu halten, wird über eine gesetzliche Leistungsträgerklausel berücksichtigt. Danach sind in die Sozialauswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).
Wer ist die soziale Auswahl einzubeziehen?
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer sozialen Auswahl ist betriebsbezogen und innerhalb des Betriebes bezieht sich die soziale Auswahl nur auf vergleichbare Arbeitnehmer. Vergleichbar im Rahmen der sozialen Auswahl sind Arbeitnehmer, welche auf einer Hierarchieebene stehen und tätigkeitsbezogen sowie nach dem Vertragsinhalt „austauschbar“ sind. Dabei reicht eine einseitige Austauschbarkeit in der Form aus, dass der im Ergebnis der sozialen Auswahl gekündigte Arbeitnehmer nach seinem Vertragsinhalt die Tätigkeit des im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmers ausüben kann und im Wege des Direktionsrechts auch muss.
Welche Kriterien gelten für die soziale Auswahl?
Das Kündigungsschutzgesetz sieht bei einer sozialen Auswahl einen abschließenden Katalog von 4 heranzuziehenden Kriterien vor (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Bei der sozialen Auswahl hat der Arbeitgeber (1) die Dauer der Betriebszugehörigkeit, (2) das Lebensalter, (3) die Unterhaltspflichten und (4) eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Eine Vorgabe, wie diese einzelnen Kriterien untereinander zu gewichten sind, enthält die gesetzliche Bestimmung nicht. Erforderlich für die Sozialauswahl ist lediglich, dass der Arbeitgeber die Kriterien der sozialen Auswahl „ausreichend“ berücksichtigt hat. Konsequenz hieraus ist, dass dem Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht und in der Regel nur Arbeitnehmer, welche deutlich schutzwürdiger als nicht gekündigte Arbeitnehmer sind, im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl geltend machen können. In der Praxis wird bei Durchführung der sozialen Auswahl und Gewichtung der Sozialauswahlkriterien häufig ein Punkteschema eingesetzt. Dieses macht die Sozialauswahl transparenter und nachvollziehbarer und es bietet sich an, in diesem Zusammenhang auf Punkteschemata zurückzugreifen, welche bereits in Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes “abgesegnet” wurden. Zu beachten ist außerdem, dass im Falle einer Betriebsänderung mit Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste, in dem also die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden (§ 1 Abs. 5 KSchG), bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl Bewertungsrichtlinien nach § 1 Abs. 4 KSchG zu Grunde gelegt hat, die Sozialauswahl lediglich auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.
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