Was sind soziale Angelegenheiten?

Die sozialen Angelegenheiten sind in §§ 87- 89 BetrVG geregelt. Hierbei regelt § 87 den Kernbereich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Das betriebliche Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten gibt dem Betriebsrat die rechtliche Möglichkeit, Einfluss auf alle unternehmerischen Entscheidungen zu nehmen, die die Arbeitnehmer betreffen und nicht durch einen Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag besonders geregelt sind.

Welche Gegenstände betreffen die sozialen Angelegenheiten?

Nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. soziale Angelegenheiten beziehen sich auf Fragen der allgemeinen Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  2. der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Aufteilung der Wochenarbeitszeit betrifft soziale Angelegenheiten;
  3. auch die vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit gehört zu den sozialen Angelegenheiten;
  4. zudem betreffen alle Entscheidungen über die Zahlungsmodalitäten des Arbeitsentgelts den Bereich der sozialen Angelegenheiten;
  5. zu den sozialen Angelegenheiten zählen ebenfalls alle Fragen die sich mit der Aufstellung von Grundsätzen über die Urlaubsplanung befassen;
  6. die Einführung und Anwendung neuer technischer Einrichtungen im Betriebslauf betrifft auch den Bereich der sozialen Angelegenheiten;
  7. weiterhin betreffen alle Entscheidungen über die Regelung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie allgemeinen der Gesundheitsschutz soziale Angelegenheiten;
  8. alle Entscheidungen des Arbeitgebers, die sich auf die Form oder die Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen beziehen, berühren soziale Angelegenheiten;
  9. eine weitere Frage sozialer Angelegenheiten betrifft die Zuweisung und Beendigung von Wohraummietverhältnissen, die in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen;
  10. überdies zählt die betriebliche Lohgestaltung, also die Aufstellung von Lohngrundsätzen sowie die Einführung von neuen Entlohnungsmethoden zu den sozialen Angelegenheiten;
  11. die sozialen Angelegenheiten umfassen auch die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze;
  12. außerdem fällt die Behandlung von Verbesserungsvorschlägen durch einen Arbeitnehmer und
  13. die Möglichkeit zur Durchführung von Gruppenarbeit unter den Bereich der sozialen Angelegenheiten.

 

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