Was ist unter Selbstbeurlaubung zu verstehen?

Eine Selbstbeurlaubung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer ohne die vorherige Einwilligung des Arbeitgebers für sich selbst entscheidet, seinen Urlaub zu beanspruchen oder einen bewilligten Urlaub willkürlich überschreitet. Der eigenmächtige Urlaubsantritt, ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber, ist folglich der klassische Fall der Selbstbeurlaubung. Andersherum kann ein unentschuldigter Fehltag vom Arbeitgeber nicht nachträglich als gewährter Erholungsurlaub deklariert werden.

Warum ist eine Selbstbeurlaubung rechtlich nicht möglich?

Die Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers verstößt gegen das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Direktionsrecht enthält das Recht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung. Danach ist allein der Arbeitgeber für die Entscheidung verantwortlich, ob die innerbetrieblichen Verhältnisse es zulassen, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub beanspruchen kann oder nicht. Hätte der Arbeitgeber das Recht zur Selbstbeurlaubung, wäre die Organisation betrieblicher Abläufe nicht mehr planbar, weil jeder Arbeitnehmer zu jeder Zeit seinen Urlaub beanspruchen könnte.

Stellt die Selbstbeurlaubung einen Kündigungsgrund dar?

Nimmt ein Arbeitnehmer eine Selbstbeurlaubung vor, so ist diese grundsätzlich geeignet einen Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB darzustellen. Dies gilt auch für eine Selbstbeurlaubung, die ein Arbeitnehmer zum Ende eines Kalenderjahres, am Ende eines Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 BUrlG oder bei einer Arbeitgeberkündigung während des Ablaufs der Kündigungsfrist durchführt.

 

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