Muss ein Arbeitsvertrag in Schriftform geschlossen werden?

Neben gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen ist die maßgebliche Rechtsquelle im Arbeitsrecht, aus der sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben, der Arbeitsvertrag. Mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die geschuldete Arbeitsleistung (als Hauptleistungspflicht) zu erbringen, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, als Gegenleistung hierfür die im Arbeitsvertrag vereinbarte festgelegte Arbeitsvergütung zu bezahlen. Eine Schriftform bzw. eine schriftliche Niederlegung des Arbeitsvertrages ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; Arbeitsverträge können somit grundsätzlich formfrei und auch mündlich geschlossen werden. Eine Ausnahme stellt die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar, welche zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf; allerdings bezieht sich das Schriftformerfordernis hier auch nicht auf den befristeten Arbeitsvertrag, sondern lediglich auf die Befristungsabrede.

Regelt das Nachweisgesetz eine Schriftform des Arbeitsvertrages?

§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG müssen mindestens folgende Angaben Bestandteil dieser schriftlichen Niederlegung sein:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • der Arbeitsort, an dem die Leistung des Arbeitnehmers erbracht wird
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • die Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses
  • die vereinbarte Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer zu leisten hat
  • die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts inklusive Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen und deren Fälligkeit
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Die gleiche Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung trifft den Arbeitgeber gemäß § 3 NachwG bei einer Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen. Die in die Niederschrift nach § 2 NachwG aufzunehmenden Vertragsbedingungen entsprechen zwar den typischerweise auch im Arbeitsvertrag geregelten Bedingungen; § 2 NachwG regelt jedoch keine Schriftform des Arbeitsvertrages und gibt dem Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass die Niederschrift gemäß § 2 NachwG nur von dem Arbeitgeber zu unterzeichnen ist, ein in Schriftform geschlossener Arbeitsvertrag jedoch von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen wäre. Mit einem in Schriftform geschlossenen Arbeitsvertrag entfällt allerdings die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Erteilung eines Nachweises gemäß den Vorschriften des NachwG, sofern in dem Arbeitsvertrag die in die Niederschrift nach dem NachwG aufzunehmenden Angaben enthalten sind.

Zweckmäßigkeit der schriftlichen Niederlegung des Arbeitsvertrages

Obwohl ein Arbeitsvertrag in vielen Fällen schriftlich geschlossen wird, ist die Schriftform für den Arbeitsvertrag grundsätzlich keine Voraussetzung für das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Um Missverständnissen und Unklarheiten vorzubeugen und im Streitfall beweiskräftige Dokumente vorlegen zu können, ist bei Schließung des Arbeitsvertrages die schriftliche Form jedoch dringend anzuraten. Die schriftliche Niederlegung des Arbeitsvertrages gewährleistet eine zweifelsfreie Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, zumal der Arbeitgeber gemäß § 2 NachwG ohnehin verpflichtet ist, die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.

 

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