Was ist eine salvatorische Klausel?

Der Begriff der salvatorischen Klausel bezeichnet eine besondere Form einer vertraglichen Bestimmung. Sie ordnet eine Rechtsfolge für den Fall an, dass sich einzelne Vertragsbestimmungen als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder sich herausstellt, dass wesentliche Fragen durch das Vertragswerk noch nicht geregelt worden sind. Die von der salvatorischen Klausel angeordnete Rechtsfolge zielt darauf ab, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag soweit wie möglich aufrecht zu erhalten.

Der Hintergrund der salvatorischen Klausel

Mit der Aufnahme einer salvatorischen Klausel in vertragliche Vereinbarungen soll § 139 BGB ausgeschaltet werden. § 139 BGB ist eine gesetzliche Auslegungsregel dahingehend, dass die Nichtigkeit des gesamten Vertrags für den Fall unterstellt wird, dass der Vertrag teilweise unwirksam ist und die Vertragsparteien keine individuelle Regelung darüber getroffen haben. Die salvatorische Klausel ist eine individuelle Regelung, die das Eingreifen der gesetzlichen Regelvermutung aus § 139 BGB verhindert.

Die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in ein Vertragswerk führt in der Praxis dazu, dass die teilweise sehr hohen Verhandlungskosten für die vertragsschließenden Personen im Zweifel nicht umsonst getätigt worden sind.

Anwendung der salvatorischen Klausel bei AGB´s

Grundsätzlich ist die Nutzung von salvatorischen Klauseln bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zweckmäßig, da nach § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile den Rest der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin nicht berührt. Demzufolge tritt die Rechtsfolge, die durch eine salvatorischen Klausel bezweckt wird ohnehin aufgrund des Gesetzes ein. Die Anwendung einer salvatorischen Klausel in AGB´s ist auch aus anderen Gründen nicht sinnvoll. So steht die salvatorische Klausel im Konflikt zum Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, die im Zusammenhang mit dem § 307 Abs. 1 S. 2 BGB besagt, dass eine unwirksame Klausel nicht durch eine andere wirksame Klausel ersetzt werden kann. Ist eine Klausel komplett unwirksam, gilt schließlich die Grundregel des § 306 Abs. 2 BGB, die besagt, dass unwirksame Klauseln durch dementsprechende gesetzlich festgeschriebene Regeln ersetzt werden. Letztlich zeigt sich, dass die salvatorische Klausel aus anderen Gründen unwirksam wird. So besagt der § 306 Abs. 3 BGB, dass Verträge, abweichend vom § 306 Abs. 2 BGB, vollständig unwirksam werden, wenn eine Vertragspartei durch den Wegfall einzelner Klauseln unzumutbar benachteiligt wird. In so einem Fall würde also die Nichtigkeit der Klausel bewirken, dass der komplette Vertrag unwirksam wird. Eine vom § 306 Abs. 3 BGB abweichende salvatorische Klausel würde also eine unzumutbare Benachteiligung für eine Vertragspartei darstellen und würde gemäß des § 307 BGB gleichermaßen nichtig. Da also eine salvatorische Klausel entweder dieselben Inhalte des § 306 BGB wiedergibt oder aber vom § 306 BGB abweicht und somit gemäß des § 307 BGB unwirksam ist, ist der Schutz von AGB´s durch salvatorische Klauseln nicht zweckdienlich.

Welche Bedeutung hat eine salvatorische Klausel im Arbeitsrecht?

Innerhalb individueller arbeitsvertraglicher Regelungen kann eine salvatorische Klausel wirksam aufgenommen werden. Eine salvatorische Klausel empfiehlt sich jedenfalls bei komplizierten Aufhebungsverträgen. Dabei ist anzumerken, dass salvatorische Klauseln einschränkend auszulegen sind und nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein wesentlicher Vertragsbestandteil nichtig ist. Dabei sollten salvatorische Klauseln so ausgestaltet sein, dass sie nicht nur die Wirksamkeit des restlichen Vertrages anordnet, sondern sich die Vertragsparteien zugleich dazu verpflichten, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu treffen.

 

Sie haben Fragen rund um das Thema ‘Salvatorische Klausel’?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

zurück zur Übersicht