Wozu dient ein Personalfragebogen?
Der Personalfragebogen dient dem Arbeitgeber dazu, die persönliche und fachliche Eignung von Bewerbern im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens festzustellen. Anhand des Personalfragebogens kann sich der Arbeitgeber einen Überblick über die persönlichen Verhältnisses des Bewerbers, die durch schulische und berufliche Ausbildung gewonnenen individuelle Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verschaffen. Unter zur Hilfenahme eines Personalfragebogens können Unternehmen ihre Bewerberauswahl erheblich verfeinern, was einen positiven Einfluss auf die Optimierung der Personalplanung haben kann. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass diese Form der Informationserlangung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 94 Abs. 1 BetrVG bedarf, damit die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers geschützt werden.
Welche Grundsätze sind bei der Erstellung eines Personalfragebogens zu beachten?
Der Inhalt eines Personalfragebogens steht regelmäßig dem Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts gegenüber. Die äußere Grenze des zulässigen Inhalts eines Personalfragebogens bildet somit das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers. Demzufolge sind alle Fragen in Personalfragebögen, die in das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers eingreifen und nicht durch ein gleichgewichtiges betriebsbezogenes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sind, grundsätzlich unzulässig. Demgegenüber sind Fragen, die sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken können und nicht zu tief in das Persönlichkeitsrecht eindringen, grundsätzlich erlaubt. Klare Abgrenzungskriterien für erlaubte und nicht erlaubte Fragen gibt es hier jedoch nicht. Vielmehr hängen diese sehr stark von den jeweiligen Einzelfällen ab. Folgende Fragen sind aufgrund von arbeitsrechtlichen Grundsätzen in einem Personalfragebogen unzulässig:
- Fragen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen, sind stets unzulässig.
- Fragen, die gegen das geltende Bundesdatenschutzgesetz verstoßen, sind unzulässig
Welche Einzelfragen in einem Personalfragebogen sind unzulässig?
- Ein Personalfragebogen darf keine Fragen zur Weltanschauung des Bewerbers enthalten, weil sich diese individuelle Einstellung nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. So darf beispielsweise nicht nach der Zugehörigkeit zu Parteien, Religionsgemeinschaften oder aber Gewerkschaften gefragt werden. In Tendenzbetrieben können dagegen andere Regeln gelten.
- Der Personalfragebogen darf keine Fragen zur Schwangerschaft enthalten, da Frauen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes durch solche Fragen diskriminiert werden könnten. Dies gilt nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmslos, also auch für befristete Arbeitsverhältnisse und solche, in denen die schwangere Frau nicht eingesetzt werden kann (z.B. Umgang mit Gefahrstoffen).
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