Informationen zur nachträglichen Klagezulassung

Ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat, kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung erheben, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Versäumt der Arbeitnehmer diese Klagefrist, gilt die Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Mit dieser kurzen Klagefrist soll so schnell wie möglich für die Arbeitsvertragsparteien Rechtsklarheit sowie Rechtsfrieden geschaffen und dem Arbeitgeber Planungssicherheit gegeben werden. Da in einzelnen Ausnahmefällen die Versäumung der Klagefrist für den Arbeitnehmer jedoch eine unbillige Härte darstellen kann, eröffnet § 5 KSchG die Möglichkeit einer nachträglichen Klagezulassung, wenn die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen war.

Wann hat ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung Aussicht auf Erfolg?

Eine nachträgliche Klagezulassung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und hat auch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung höchster Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten; an der Versäumung der Frist darf den Arbeitnehmer kein Verschulden treffen. Die Gründe, weshalb ein Arbeitnehmer ohne Verschulden die Klagefrist nicht einhalten konnte, können vielseitig sein; Beispiele hierfür sind:

  • die Erteilung einer falschen Auskunft durch eine geeignete Stelle, d.h. einer Person, von deren Kompetenz der Arbeitnehmer ausgehen konnte, wobei als geeignete Stellen Rechtsanwälte, Rechtsberatungsstellen der Gewerkschaft oder die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes angesehen werden
  • Ortsabwesenheit des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer dadurch objektiv daran gehindert war, die Klage fristgemäß zu erheben
  • arglistiges Verhalten des Arbeitgebers, wenn er den Arbeitnehmer dadurch von der Erhebung der Kündigungsschutzklage abgehalten hat

Zu beachten ist aber, dass die Möglichkeit der nachträglichen Klagezulassung auf absolute Ausnahmefälle beschränkt ist. So rechtfertigt z.B. eine Krankheit eine nachträgliche Klagezulassung grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht daran gehindert war, seine Rechte wahrzunehmen. Ebenso wenig reicht die bloße Unkenntnis von der Klagefrist, eine falsche Auskunft durch eine ungeeignete Stelle (z.B. Agentur für Arbeit) oder wenn sich der Arbeitnehmer allein darauf beruft, das Kündigungsschreiben sei aus ungeklärten Gründen nicht zu seiner Kenntnis gelangt.

Eine nachträgliche Klagezulassung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch dann möglich, wenn eine Frau, ohne dass sie dieses zu vertreten hat, erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat.

Was ist bei dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu beachten?

Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist doppelt fristgebunden. Die nachträgliche Klagezulassung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt werden und der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn, vom Ablauf der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gerechnet, eine weitere Frist von 6 Monaten verstrichen ist. Bei dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sind außerdem bestimmte Formvorschriften zwingend zu beachten. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist mit der Kündigungsschutzklage zu verbinden bzw. auf eine eingereichte Kündigungsschutzklage ist Bezug zu nehmen, der Antrag muss die Tatsachen angeben, welche die nachträgliche Zulassung begründen und ferner die Bezeichnung der Mittel für die Glaubhaftmachung der Gründe enthalten.

 

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