Was ist unter der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten zu verstehen?

Bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG handelt es sich um das bedeutungsvollste Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das Ziel dieser Vorschrift besteht darin, alle Arbeitsbedingungen zu erfassen, die nicht schon gesetzlich oder tariflich geregelt sind, aber für alle Arbeitnehmer eines Betriebs einheitlich geregelt werden müssen. Soweit eines der in § 87 Abs. 1 Nr. 1- 13 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt ist, hat der Betriebsrat eine umfassende funktionelle Zuständigkeit zur Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten. Das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten unterliegt der gleichberechtigten Mitbestimmung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber unter erheblichen Einigungszwang steht, wenn er verhindern will, dass der Betriebsrat die betriebliche Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG anruft, die dann die fehlende Einigung durch eine möglicherweise unerwünschte Regelung ersetzen könnte.

Was sind die Inhalte der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten?

Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten bezieht sich nach § 87 Abs. 1 Nr. 1- 13 BetrVG auf folgende betriebliche Regelungsbereiche:

  1. Fragen der allgemeinen betrieblichen Ordnung,
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
  3. die Dauer der Arbeitszeit,
  4. die Auszahlung der Arbeitsentgelte,
  5. Urlaubsfragen,
  6. technische Überwachungseinrichtungen,
  7. ergänzende Arbeitsschutzregelungen,
  8. Sozialeinrichtungen,
  9. Werkwohnräume,
  10. betriebliche Lohngestaltung,
  11. Akkord- und Prämiensätze,
  12. betriebliches Vorschlagswesen
  13. Grundsätze der Gruppenarbeit.

Was ist, wenn keine Einigung über die soziale Angelegenheit erzielt wird?

Haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat keine Einigung über einen Gegenstand der sozialen Angelegenheiten erzielt, dann kann die Einigung durch die betriebliche Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG ersetzt werden. Das Recht, die Einigungsstelle anzurufen, kann sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber genutzt werden.

Was ist, wenn der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten nicht beteiligt wird?

Ist der Betriebsrat bei einer Maßnahme des Arbeitgebers, die eine soziale Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1- 13 BetrVG betrifft, nicht durch Mitbestimmung beteiligt worden, so ist zwischen den Rechtsfolgen für den Betriebsrat und den Arbeitnehmern zu differenzieren.

Gegenüber dem Betriebsrat ist die einseitige Regelung des Arbeitgebers ohne die Beteiligung des Betriebsrats betriebsverfassungswidrig und damit rechtswidrig. Der Betriebsrat hat dann die Möglichkeit, durch Beschlussverfahren vor einem Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass die Maßnahme des Arbeitgebers im Bereich der sozialen Angelegenheit angesiedelt und somit mitbestimmungspflichtig war.

Gegenüber den Arbeitnehmern ist die Maßnahme des Arbeitgebers, die eine soziale Angelegenheit betrifft und ohne die Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen wurde, grundsätzlich unwirksam. Die betroffenen Arbeitnehmer brauchen sich nicht an die Maßnahme zu halten. Demzufolge ist die Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Maßnahmen des Arbeitgebers.

 

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