Was ist unter der Mitbestimmung zu verstehen?
Bei der Thematik Mitbestimmung bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen geht es um die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Bezug auf personelle Einzelmaßnahmen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei diesen personellen Einzelmaßnahmen richtet sich grundsätzlich nach § 99 Abs. 1 BetrVG und setzt voraus, dass der Betrieb mindestens 20 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.
Was ist Gegenstand der Mitbestimmung bei der Einstellung?
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung betrifft alle Fragen, die die tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers in einen Betriebsablauf betreffen, also seine Betriebszugehörigkeit begründen. Der Mitbestimmung bei der Einstellungen unterliegt zwar nicht der konkrete Inhalt des Arbeitsvertrages, aber dessen Modalitäten. Also umfasst das Mitbestimmung bei der Einstellung die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis unbefristet, befristet, zur Probe, zur Aushilfe oder Ausbildung abgeschlossen wird.
Was ist Gegenstand der Mitbestimmung bei der Eingruppierung?
Der Gegenstand der Mitbestimmung bei der Eingruppierung betrifft die erstmalige Einordnung eines Arbeitnehmers in eine für den Betrieb geltende, kollektive Entgeltgruppe. Eine Entgeltgruppe kennzeichnet sich dadurch, dass sie die einzelnen Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die die Höhe des Arbeitsentgelts festlegt.
Was ist Gegenstand der Mitbestimmung bei der Umgruppierung?
Das Mitbestimmungsrecht bei der Umgruppierung bezieht sich darauf, dass ein Arbeitnehmer in eine andere Entgeltgruppe eingeordnet wird. Eine Umgruppierung durch den Arbeitgeber erfolgt in der Weise, dass er feststellt, dass das Tätigkeitsprofil eines Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die er eingeordnet wurde.
Was ist Gegenstand der Mitbestimmung bei der Versetzung?
Der Gegenstand der Mitbestimmung bei der Versetzung betrifft nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit einer anderen erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Wie gestalten sich die Mitbestimmungsrechte?
Die erste Stufe der Mitbestimmung bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung beginnt, indem der Arbeitgeber den Betriebsrat über diesbezüglich geplante Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu unterrichtet hat.
Die Mitbestimmung bei der Einstellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Personalien aller Bewerber und alle Umstände ihrer fachlichen und persönlichen Eignung und den vorgesehenen Arbeitsplatz mitzuteilen hat.
Hinsichtlich der Mitbestimmung bei der Ein- und Umgruppierung ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber über die Gründe zu unterrichten, die zu einer erstmaligen Eingruppierung eines Arbeitnehmers geführt haben. Bei der Umgruppierung ist dem Betriebsrat die Entgeltgruppe des betreffenden Arbeitnehmers und die Gründe für die Einordnung in eine andere Entgeltgruppe mitzuteilen.
Auf der zweiten Stufe der Mitbestimmung bedürfen alle Maßnahmen der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung des Arbeitgebers der Zustimmung des Betriebsrats. Die Zustimmung zu diesen Maßnahmen kann der Betriebsrat aber nur rechtmäßig verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe vorliegt. Danach kann der Betriebsrat seine Zustimmung nur verweigern wenn:
- ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften,
- ein Verstoß gegen Auswahlrichtlinien,
- die Benachteiligung anderer Arbeitnehmer,
- die Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers,
- das Unterlassen einer Ausschreibung
- oder die Störung des Betriebsfriedens
vorliegt.
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