Informationen zum Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist eine im Zuge des gerichtlichen Mahnverfahrens ergehende gerichtliche Entscheidung mit der Aufforderung an den Schuldner, den Anspruch des Gläubigers zu erfüllen. Zuständig für den Erlass des Mahnbescheides ist grundsätzlich (für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten insoweit Sonderregelungen) das Amtsgericht, bei dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wobei die Mahnverfahren in den Bundesländern (zum Teil länderübergreifend) von zentralen Mahngerichten wahrgenommen werden. Das Mahngericht prüft bei Erlass des Mahnbescheides nicht, ob die Forderung des Antragstellers berechtigt ist.

Inhalt eines Mahnbescheides

Durch einen Mahnbescheid erfolgt eine gerichtliche Geltendmachung eines Zahlungsanspruches gegenüber dem Antragsgegner (Schuldner). Der Mahnbescheid enthält Angaben zur Person des Antragstellers sowie des Antragsgegners. Hinzu kommen weitere Angaben zur einzuziehenden Forderung, dass heißt der genaue Betrag, der Grund der Forderung sowie eine Angabe der Zinsen und Kosten. Mit dem Mahnbescheid wird der Schuldner aufgefordert, den behaupteten Anspruch nebst Zinsen und Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. Mit dem Mahnbescheid weist das Gericht den Antragsgegner auch darauf hin, dass es nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht und dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn der Antragsgegner nicht fristgemäß Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt.

Verhalten beim Erhalt eines Mahnbescheids

Ein Mahnbescheid sollte niemals ignoriert werden. Der Mahnbescheid selber ist zwar noch kein Vollstreckungstitel, d.h. aus diesem kann der Antragsteller noch keine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Wird gegen den Mahnbescheid jedoch nicht fristgemäß Widerspruch erhoben, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen und hieraus auch die Zwangsvollstreckung einleiten. Wenn die in dem Mahnbescheid aufgeführte Forderung nach Auffassung des Antragsgegners unberechtigt oder nur teilweise zutreffend ist, sollte fristgemäß (ganz oder teilweise) Widerspruch eingelegt werden. Der Antragsteller muss zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung den Anspruch dann – wie in dem „normalen“ gerichtlichen Verfahren – in einer der Klage entsprechenden Form begründen. Für den Fall, dass in der gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides (für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten auch insoweit Sonderregelungen) kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Gegen diesen kann der Antragsgegner zwar Einspruch einlegen, so dass auch dann das streitige gerichtliche Verfahren durchzuführen ist. Allerdings kann der Antragsteller auf der Basis des Vollstreckungsbescheides bereits eine Zwangsvollstreckung einleiten.

Unser Expertentipp beim Mahnbescheid

Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten einige Sonderregelungen. Zuständig für das Mahnverfahren und den Erlass des Mahnbescheides ist zunächst das Arbeitsgericht, welches auch für das entsprechende Urteilsverfahren zuständig wäre. Antragsgegner müssen im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren zudem unbedingt die verkürzte Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid beachten. Gemäß § 46 a ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung des Widerspruches gegen den Mahnbescheid nicht zwei Wochen, sondern lediglich eine Woche ab Zustellung des Mahnbescheides.

 

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