Einschränkungen bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds einseitig durch den Arbeitgeber beendet werden kann. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber hätte zur Folge, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 3 BetrVG erlischt. Damit die Kontinuität des Betriebsrats gewährleistet wird und die Betriebsratsmitglieder ohne Furcht vor Repressionen des Arbeitgebers frei und unabhängig im Interesse der Arbeitnehmer handeln können, ist die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes nicht ohne weiteres möglich. Die freie und unabhängige Erledigung der Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds wird durch den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und des § 103 Abs. 1 BetrVG abgesichert.

Wie ist der besondere Kündigungsschutz bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ausgestaltet?

Der besondere Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG beschränkt zunächst nur das Recht zur fristgerechten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Genauer gesagt wird dadurch das Recht zur fristgerechten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds für die Dauer seiner Amtszeit ausgeschlossen. Satz 2 dieser Vorschrift verlängert den besonderen Kündigungsschutz über die Dauer der regulären Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds hinaus. Das bedeutet, dass vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit des Mitglieds des Betriebsrats der besondere Kündigungsschutz für die Dauer von einem Jahr fortbesteht. Dies gilt ebenso für Änderungskündigungen und Massenänderungskündigungen.

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aus wichtigem Grund nach § 626 BGB wird durch § 15 Abs. 1 KSchG nicht beschränkt. Allerdings muss bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aus wichtigem Grund zuvor die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG eingeholt werden. Die Verletzung der Amtspflicht eines Betriebsratsmitglieds stellt dabei grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB dar, weil es sich hierbei nicht um eine arbeitsvertragliche Pflicht, sondern um eine gesetzliche Pflicht handelt. Allerdings könnte dies zum Anknüpfungspunkt für eine arbeitsgerichtliche Abberufung nach § 23 Abs. 1 BetrVG des Betriebsratsmitglieds gemacht werden.

Gibt es Ausnahmen von dem besonderen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds?

Der Grundsatz vom Verbot der fristgerechten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wird ausnahmsweise für den Fall der Stilllegung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5 BetrVG durchbrochen. Unter einer Betriebsstilllegung ist die Aufgabe des Betriebszwecks und die Auflösung der diesem Zweck dienenden Organisationseinheit zu verstehen. Hierbei erhält der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 111 ff. BetrVG. Besteht für das Betriebsratsmitglied keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb oder Abteilung, ist eine Kündigung des Betriebsratsmitglieds frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung möglich. Die wirksame betriebsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erfordert zudem eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG.

Was ist bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bedeutsam?

Sollte ein Arbeitgeber betriebsbedingt eine Abteilung schließen und dazu Arbeitnehmern kündigen, ist die Möglichkeit der Kündigung eines der in dieser Abteilung beschäftigten Betriebsratsmitglieds nach folgenden Kriterien zu prüfen:

  • Ist das Betriebsratsmitglied bereit, auf einem geringwertigeren Arbeitsplatz weiter zu arbeiten?
  • Ist das Betriebsratsmitglied in der Lage, einen höherwertigen Arbeitsplatz zu besetzen?
    Ist eine Weiterbeschäftigung durch Umverteilung von Arbeit möglich?
  • Ist eine Weiterbeschäftigung nach Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich?
  • Kommt eine Weiterbeschäftigung nach Änderung der Arbeitsorganisation in Betracht?
  • Kann die Kündigung durch Ausübung des Direktionsrechts vermieden werden?
  • Oder könnten gegebenenfalls andere Arbeitnehmer versetzt werden?
  • Ist die Weiterbeschäftigung notfalls nach „Freikündigung“ eines anderen Arbeitsplatzes möglich?

Nur wenn der Arbeitgeber alle Fragen mit „Nein“ beantworten kann, darf er einem Betriebsratsmitglied wegen der Betriebsabteilungsstilllegung kündigen.

 

Sie haben Fragen rund um das Thema ‘Kündigung Betriebsratsmitglied’?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

zurück zur Übersicht