Was versteht man unter einem Kettenarbeitsvertrag
Der Begriff Kettenarbeitsvertrag beschreibt den Sachverhalt, dass mehrere befristete Arbeitsverträge zeitlich so aneinander gereiht werden, dass sich mit Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein nächstes befristetes Arbeitsverhältnis anschließt.
Rechtliche Zulässigkeit Kettenarbeitsvertrag
Unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist ein Kettenarbeitsvertrag bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs zulässig.
Die Zulässigkeit eines Kettenarbeitsvertrages bei Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsvertrages richtet sich nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. In dieser Vorschrift sind verschiedene sachliche Gründe, die ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis ermöglichen, aufgezählt.
Weitergehend ist ein Kettenarbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich. Nach dieser Vorschrift ist ein Kettenarbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Beschränkte gerichtliche Überprüfung bei einem Kettenarbeitsvertrag
Bei einem Kettenarbeitsvertrag sieht das Gesetz nur eine eingeschränkte Prüfung vor. Gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages geltend machen will, dieses innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht tun. Bei Vorliegen eines Kettenarbeitsvertrages wird nach dieser gesetzlichen Regelung nur die Rechtswirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsverhältnisses überprüft. Das Gericht prüft bei Vorliegen eines Kettenarbeitsvertrages in der Regel jedoch nicht, ob bereits zuvor beendete befristete Arbeitsverhältnisse wirksam vereinbart waren oder nicht. Unter anderem mit Urteil vom 19.03.2014 (Az. 7 AZR 527/12) hat das Bundesarbeitsgericht aber klargestellt, dass bei einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Voraussetzungen wie z.B. dem vorsätzlichen Auswechseln des Vertragspartners die gesamte Befristungskette überprüft wird.
Unsere Empfehlung zum Kettenarbeitsvertrag
Die Fragestellungen der Berücksichtigung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der umfassenden formalen Anforderungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz führen beim Kettenarbeitsvertrag in der Praxis häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Wir begleiten Sie bei Ihrer Prüfung, ob eine Aneinanderreihung von Arbeitsverträgen in Ihrem Unternehmen möglich ist bzw. prüfen für Sie die Wirksamkeit abgeschlossener Vereinbarungen bzw. Ihres Arbeitsvertrages.
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Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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