Was ist ein Integrationsamt?

Gemäß § 101 Sozialgesetzbuch IX ist das Integrationsamt (genaue Bezeichnung: Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben) eine Behörde, die gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben durchführt. In Niedersachsen ist das Integrationsamt dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zugeordnet. Integrationsämter bestehen in Hildesheim und in Oldenburg. Das Integrationsamt nimmt wesentliche Aufgaben bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben wahr. Dabei sind sie gleichermaßen für behinderte Menschen wie auch für Arbeitgeber tätig.

Welche Aufgaben nimmt das Integrationsamt wahr?

Schwerpunktmäßig übernimmt das Integrationsamt gemäß § 102 Sozialgesetzbuch IX folgende Aufgaben:

  • die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
  • Entscheidungen im Rahmen des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen,
  • begleitende Hilfen für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben.

Welche Leistungen erbringt das Integrationsamt?

Die Leistungen des Integrationsamtes sind als Ergänzung zu den Rehabilitationsträgerleistungen auf die besonderen Arbeitsplatzanforderungen ausgerichtet. Das Integrationsamt kann an schwerbehinderte Menschen beispielsweise Geldleistungen für technische Arbeitshilfen, zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erbringen und für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sein können, erhalten.

Diese Leistungen des Integrationsamtes werden aus den Mitteln der so genannten Ausgleichsabgabe finanziert, die von Unternehmen zu leisten ist, die nicht die im Sozialgesetzbuch IX gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Beteiligung des Integrationsamtes vor Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Gemäß § 168 Sozialgesetzbuch IX muss das Integrationsamt vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen dieser Kündigung vorher zustimmen. Ausnahmen hierzu regelt § 173 Sozialgesetzbuch IX.

Der Arbeitgeber muss somit vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bei dem Integrationsamt ausdrücklich den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Eine Kündigung ohne Vorliegen der Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam.

 

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