Was ist unter dem Begriff Haftung des Arbeitnehmers zu verstehen?
Zunächst beschreibt die Haftung ganz allgemein Umstände, die dazu führen, dass eine Person gegenüber dem Geschädigten einen entstandenen Schaden auszugleichen hat. Voraussetzungen für den Haftungsverpflichteten ist, dass dieser den Schaden zu vertreten hat. Der Maßstab des Vertretenmüssens eines Schadens richtet sich nach § 276 Abs. 1 BGB. Danach wird eine Haftung begründet, wenn der Schädiger den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und kein strengerer oder milderer Haftungsmaßstab vereinbart wurde noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu erkennen ist. Unter diesen Ausgangspunkten sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Haftung des Arbeitnehmers bei von diesem im Arbeitsverhältnis verursachten Schäden zu bewerten.
Unterliegt die Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht Besonderheiten?
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die Haftung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zu einer Verschiebung des Haftungsrisikos vom Arbeitnehmer zum Arbeitgeber hinführt. Der allgemeine Haftungsmaßstabs aus § 276 Abs. 1 BGB wird im Arbeitsrecht zugunsten des Arbeitnehmers modifiziert. Im Arbeitsrecht wird diese Haftungsmodifizierung als innerbetrieblicher Schadensausgleich bezeichnet. Diese haftungsrechtliche Besonderheit beruht darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitsablauf organisiert und kontrolliert und die Risiken im Regelfall versichern kann. Für den Arbeitnehmer könnte die uneingeschränkte Haftung auch bei leichten Fehlern leicht zu existenziellen Problemen führen.
In welchem Umfang verschiebt sich die Arbeitnehmerhaftung?
Die Haftungsbegrenzung des Arbeitnehmers bemisst sich am Grad des eigenen Verschuldens. Für die Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung besteht kein Bedürfnis, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Somit erfolgt eine Haftungsmodifizierung nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer verursachte Schaden auf einen Verhaltensvorwurf zurückzuführen ist, der sich im Rahmen der Fahrlässigkeit bewegt. Der Haftungsmaßstab für Fahrlässiges bestimmt sich dabei nach § 276 Abs. 2 BGB und unterteilt sich dabei in drei Formen:
- Leichte Fahrlässigkeit
- Mittlere Fahrlässigkeit
- Grobe Fahrlässigkeit
Von dieser Einteilung ausgehend verschiebt sich der Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers dahingehend, dass er grundsätzlich für leichte Fahrlässigkeit von der Haftung freigestellt wird. Bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Haftungsquotelung statt. Es ist von einer hälftigen Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers auszugehen, die je nach den Umständen des Einzelfalles in die eine oder die andere Richtung verschoben werden kann. Hat der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt, findet in der Regel keine pauschale Freistellung von den Haftungsansprüchen statt. Eine Haftung kann jedoch in der Höhe durch das Einkommen des Arbeitnehmers im Einzelfall begrenzt sein.
Wie haftet der Arbeitgeber?
Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer und Dritten vollzieht sich nach dem allgemeinen Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB. Dieser Haftungsumfang wird durch die Freistellungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber für Schäden Dritter erweitert.
Gegen wen richtet sich die Haftung bei einem Arbeitsunfall?
Gegen mögliche Haftungsrisiken des Arbeitgebers, die durch Arbeitsunfälle entstehen, besteht ein Haftungsschutz durch die vom Arbeitgeber finanzierte Berufsgenossenschaft. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Versicherte aufgrund eines Versicherungsschutzes gem. §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit bei Arbeitsunfällen abgesichert. Damit richtet sich der Haftungsanspruch des Arbeitnehmers für Arbeitsunfälle gegen den jeweiligen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Welche Voraussetzungen hat die Haftung bei Arbeitsunfällen?
Die Haftung bei Arbeitsunfällen setzt gem. § 8 Abs. Satz 1 SBG VII voraus, dass es sich dabei um eine Tätigkeit des Arbeitnehmers gehandelt hat, die nach §§ 2, 3, 6 SBG VII Versicherungsschutz begründet. Zu diesen Tätigkeiten zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG VII zunächst alle Beschäftigungsverhältnisses und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII alle Lernenden, die an einer beruflichen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Dazu gehören alle Schüler und Studenten. Zudem müsste es sich um einen Unfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2, also um ein zeitlich begrenztes, von außen kommendes auf den Körper einwirkendes Ereignis handeln, dass zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Ein solcher Unfall müsste konkret während der Verrichtung betrieblich bedingter Tätigkeiten eingetreten sein. Demzufolge muss ein innerer Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und dem Unfall bestehen. Dabei ist tendenziell auf die Handlungsabsicht des Verletzten abzustellen. Überdies wird durch § 8 Abs. 2 SGB VII auch der unmittelbare Weg vom Wohnort zur Betriebsstätte und zurück vom Haftungsschutz vor Arbeitsunfällen erfasst.
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